Spaziergänger im Wald: Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Der Waldbesitzer haftet nicht für Schäden, die sich ein Spaziergänger zuzieht, wenn er auf einem öffentlichen Weg einen umgestürzten Baum umklettert. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) am 20. Dezember 2005 entschieden (Az.: 14 U 147/05). Die Spaziergängerin hatte den Waldbesitzer auf Schadensersatz verklagt, nachdem sie bei dem Versuch gestürzt war, einen auf einem Hauptwanderweg liegenden Baum über einen vereisten Trampelpfad zu umgehen.  
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'''Der Waldbesitzer haftet nicht für Schäden, die sich ein Spaziergänger zuzieht, wenn er auf einem öffentlichen Weg einen umgestürzten Baum umklettert.'''
Sie war der Ansicht, der Waldbesitzer sei seiner Pflicht zur Sichtprüfung der Bäume nicht nachgekommen; der Baum habe dort schon mindestens sechs Wochen quer über dem Weg gelegen. Als der Waldbesitzer nicht zahlen wollte, zog sie vor Gericht – vergeblich. Das OLG war der Ansicht, dass der Waldbesitzer nach den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes und des Niedersächsischen Waldgesetzes nicht für natur- und waldtypische Gefahren hafte, wie sie durch Bäume oder den Zustand von öffentlichen Wegen entstehen können.  
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Nur dann, wenn der Besitzer selbst für einen Wald atypische Gefahren schaffe, mit denen auch ein aufmerksamer und vorsichtiger Spaziergänger nicht rechne (etwa durch ungesicherte Aufgrabungen oder Liegenlassen gefährliche Gegenstände), gelte dieser Haftungsausschluss nicht. Sinn des Haftungsprivilegs sei es, Waldbesitzer nicht durch eine Einstandspflicht für typische Waldgefahren davon abzuhalten, Wald- und Wanderwege für den öffentlichen Verkehr zu öffnen.  
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Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) am 20. Dezember 2005 entschieden (Az.: 14 U 147/05). Die Spaziergängerin hatte den Waldbesitzer auf Schadensersatz verklagt, nachdem sie bei dem Versuch gestürzt war, einen auf einem Hauptwanderweg liegenden Baum über einen vereisten Trampelpfad zu umgehen.  
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Die Frau war der Ansicht, der Waldbesitzer sei seiner Pflicht zur Sichtprüfung der Bäume nicht nachgekommen; der Baum habe dort schon mindestens sechs Wochen quer über dem Weg gelegen. Als der Waldbesitzer nicht zahlen wollte, zog sie vor Gericht.  
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Das OLG war der Ansicht, dass der Waldbesitzer nach den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes und des Niedersächsischen Waldgesetzes nicht für natur- und waldtypische Gefahren hafte, wie sie durch Bäume oder den Zustand von öffentlichen Wegen entstehen können.  
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Nur dann, wenn der Besitzer selbst für einen Wald atypische Gefahren schaffe, mit denen auch ein aufmerksamer und vorsichtiger  
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Spaziergänger nicht rechne gelte dieser Haftungsausschluss nicht. Sinn des Haftungsprivilegs sei es, Waldbesitzer nicht durch eine Einstandspflicht für typische Waldgefahren davon abzuhalten, Wald- und Wanderwege für den öffentlichen Verkehr zu öffnen.  
  
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Gewerbliche Haftpflicht]]
 
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Aktuelle Version vom 23. Oktober 2007, 13:55 Uhr

Der Waldbesitzer haftet nicht für Schäden, die sich ein Spaziergänger zuzieht, wenn er auf einem öffentlichen Weg einen umgestürzten Baum umklettert.

Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) am 20. Dezember 2005 entschieden (Az.: 14 U 147/05). Die Spaziergängerin hatte den Waldbesitzer auf Schadensersatz verklagt, nachdem sie bei dem Versuch gestürzt war, einen auf einem Hauptwanderweg liegenden Baum über einen vereisten Trampelpfad zu umgehen.

Die Frau war der Ansicht, der Waldbesitzer sei seiner Pflicht zur Sichtprüfung der Bäume nicht nachgekommen; der Baum habe dort schon mindestens sechs Wochen quer über dem Weg gelegen. Als der Waldbesitzer nicht zahlen wollte, zog sie vor Gericht.

Das OLG war der Ansicht, dass der Waldbesitzer nach den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes und des Niedersächsischen Waldgesetzes nicht für natur- und waldtypische Gefahren hafte, wie sie durch Bäume oder den Zustand von öffentlichen Wegen entstehen können.

Nur dann, wenn der Besitzer selbst für einen Wald atypische Gefahren schaffe, mit denen auch ein aufmerksamer und vorsichtiger Spaziergänger nicht rechne gelte dieser Haftungsausschluss nicht. Sinn des Haftungsprivilegs sei es, Waldbesitzer nicht durch eine Einstandspflicht für typische Waldgefahren davon abzuhalten, Wald- und Wanderwege für den öffentlichen Verkehr zu öffnen.