BU und Rüruprenten (Schicht 1): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Aktuelle Version vom 31. Oktober 2007, 18:00 Uhr

Nach dem Alterseinkünftegesetz kann seit 2005 von der eingebrachten Altersvorsorgeprämie von Jahr zu Jahr mehr steuerlich (2006: 62%) geltend gemacht werden.

Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf derzeit maximal 20.000 EUR Altersvorsorgeprämie (Verheiratete: 40.000 EUR). Werden demnach 20.000 EUR eingezahlt, können im Jahr 2006 entsprechend 12.400 EUR (62%) von der Steuer abgesetzt werden.

Bei Arbeitnehmern müssen die bereits erhaltenen steuerfreien Arbeitgeberleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung noch in Abzug gebracht werden. Dennoch: Für Gutverdiener eine interessante und zugleich steueroptimierte Vorsorgevariante.

Diese Grenze gilt für die gesetzliche Rentenversicherung genauso wie für so genannten „Rürup-Renten“. Sie sind hierbei – gleich der gesetzlichen Rentenversicherung – nicht vererbbar, beleihbar, kündbar oder zu kapitalisieren. Rürup-Renten werden ebenfalls nachgelagert besteuert.

Wer also einen solchen Vertrag 2006 mit Berufsunfähigkeitsvorsorge abschließt und noch im gleichen Jahr berufsunfähig werden sollte, müsste seine Berufsunfähigkeits-Rente zu 52% (siehe Abb.: Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente) der Steuer unterwerfen. Tritt die Berufsunfähigkeit später ein, steigt damit der steuerpflichtige Anteil entsprechend an.