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Werden bei Antragsstellung Angaben über Gesundheitsprobleme der versicherten Person schuldlos nicht gemacht, kann der Versicherer bei Kenntniserlangung die Versicherungsprämie entsprechend erhöhen oder aber sogar den Vertrag kündigen. | Werden bei Antragsstellung Angaben über Gesundheitsprobleme der versicherten Person schuldlos nicht gemacht, kann der Versicherer bei Kenntniserlangung die Versicherungsprämie entsprechend erhöhen oder aber sogar den Vertrag kündigen. | ||
− | Günstiger – und am Markt für Kunden zu bekommen: die Versicherungsgesellschaft verzichtet auf das Recht einer '''Prämienanpassung''' oder Vertragskündigung (§ 41 VVG), wenn der Kunde bei Vertragsabschluss unwissend - und damit unverschuldet - | + | Günstiger – und am Markt für Kunden zu bekommen: die Versicherungsgesellschaft verzichtet auf das Recht einer '''Prämienanpassung''' oder Vertragskündigung (§ 41 VVG), wenn der Kunde bei Vertragsabschluss unwissend - und damit unverschuldet -Gesundheitsprobleme nicht angibt. |
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+ | Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.smartcompagnie.de/ www.smartcompagnie.de] (''Stand des Originaltextes 03.2006''). | ||
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+ | [[Kategorie:Arbeitskraftabsicherung, privat]] |
Werden bei Antragsstellung Angaben über Gesundheitsprobleme der versicherten Person schuldlos nicht gemacht, kann der Versicherer bei Kenntniserlangung die Versicherungsprämie entsprechend erhöhen oder aber sogar den Vertrag kündigen.
Günstiger – und am Markt für Kunden zu bekommen: die Versicherungsgesellschaft verzichtet auf das Recht einer Prämienanpassung oder Vertragskündigung (§ 41 VVG), wenn der Kunde bei Vertragsabschluss unwissend - und damit unverschuldet -Gesundheitsprobleme nicht angibt.
Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 03.2006).