Herbeiführung des Versicherungsfalles VVG § 81: Unterschied zwischen den Versionen

 
(link eingefügt)
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
Anders als bisher ist der Versicherer nur noch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist der Versicherer zur Kürzung der Leistung berechtigt.
 
Anders als bisher ist der Versicherer nur noch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist der Versicherer zur Kürzung der Leistung berechtigt.
 
Siehe auch
 
Siehe auch
* [[Alles-oder-Nichts-Prinzip]]
+
* [[Alles-oder-Nichts-Prinzip VVG]]
* [[Quotelung]]
+
* [[Quotelung VVG]]
  
  

Aktuelle Version vom 25. August 2008, 14:51 Uhr

Anders als bisher ist der Versicherer nur noch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist der Versicherer zur Kürzung der Leistung berechtigt. Siehe auch



Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).