Anrechnung bei Hinterbliebenenrenten (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenversorgung oder auch einfach Witwen-/Witwer- und Waisenrenten)ist die Anrechnung sonstiger Einkünfte vorgesehen. (§ 18a SGB IV)Zu den Einkünften die angerechnet werden, gehören auch Renteneinkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung werden Renten aus geförderter Altersversorgung (§18a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV) also Riester-Renten.
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Bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenversorgung oder auch einfach Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) ist die Anrechnung sonstiger Einkünfte vorgesehen (§ 18a SGB IV). Zu den Einkünften die angerechnet werden, gehören auch Renteneinkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung werden Renten aus geförderter Altersversorgung (§18a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV), also Riester-Renten.
 
Anzurechnen sind allerdings Renten aus privater und betrieblicher Altersversorgung (§18a Abs. 3 Nr. 9 & 10 SGB IV).
 
Anzurechnen sind allerdings Renten aus privater und betrieblicher Altersversorgung (§18a Abs. 3 Nr. 9 & 10 SGB IV).
Damit ergibt sich eine unterschiedliche Anrechnung von Riester-Renten, die nicht auf eine Witwenrente und einer Rürup-Rente, die angerechnet wird.
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Damit ergibt sich eine unterschiedliche Anrechnung von Riester-Renten, die nicht auf eine Witwenrente und Rürup-Renten, die auf die Witwenrente angerechnet werden.
  
 
===Quellenhinweis===
 
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Version vom 25. September 2008, 15:28 Uhr

Bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenversorgung oder auch einfach Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) ist die Anrechnung sonstiger Einkünfte vorgesehen (§ 18a SGB IV). Zu den Einkünften die angerechnet werden, gehören auch Renteneinkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung werden Renten aus geförderter Altersversorgung (§18a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV), also Riester-Renten. Anzurechnen sind allerdings Renten aus privater und betrieblicher Altersversorgung (§18a Abs. 3 Nr. 9 & 10 SGB IV). Damit ergibt sich eine unterschiedliche Anrechnung von Riester-Renten, die nicht auf eine Witwenrente und Rürup-Renten, die auf die Witwenrente angerechnet werden.

Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von Hans-Dieter Stubben Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH.