Stehlgutliste: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Die Opfer eines Einbruchsdiebstahls müssen der Polizei und ihrer Hausratsversicherung unverzüglich eine Liste der gestohlenen Wertgegenstände zukommen lassen. Ansonsten können sie ihren Ersatzanspruch verlieren. Zwei Wochen nach dem Einbruch listete der Geschädigte die gestohlenen Wertgegenstände auf. Nach weiteren elf Tagen faxte er die Liste seiner Hausratsversicherung zu und forderte sie auf, die Schäden zu ersetzen. Doch die Versicherung weigerte sich. Die Stehlgutliste viel zu spät eingereicht worden. Das LG Köln entschied, dass die Familie den Wert der gestohlenen Sachen nicht ersetzt bekomme (Urt. v. 9.1.2006 – 24 O 570/03). Denn nach einem Einbruchsdiebstahl müsse der Versicherte die Stehlgutliste unverzüglich der Polizei und der Hausratsversicherung zukommen lassen. Im Regelfall, so das Gericht, sei von wenigen Tagen auszugehen. Durch die frühzeitige Festlegung solle nämlich ein schneller Fahndungserfolg der Polizei ermöglicht werden. Zudem solle verhindert werden, dass der Versicherte den Schaden nachträglich aufbausche.  
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Die sogenannte Stehlgutliste kann für die Polizei ein wertvolles Hilfsmittel sein, um das Diebesgut zu finden und damit den Diebstahl aufzuklären.
  
Tipp am Rande: Diese Listen (Polizei und Versicherer) müssen identisch sein. Sofern sie also dem Versicherer etwas nachmelden, dann bitte auch unverzüglich der Polizei.  
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Aus diesem Grund verlangt der Versicherer die Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei. Wenn der Forderung nicht unaufgefordert und unverzüglich nachgekommen wird, kann er seine Leistung verweigern.  
  
[Kategorie:Private Sachversicherungen]]
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In einer Entscheidung vom 17.9.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 317/05) hat der BGH aber entschieden, dass eine Leistungsfreiheit bei verspäteter Einreichung nicht gegeben ist, wenn von Seiten des Versicherers ein entsprechender Hinweis unterblieben ist. Somit konnte sich der Versicherer im vorliegenden Fall nicht auf die Leistungsfreiheit aufgrund Obliegenheitsverletzung berufen.
[Kategorie:Betriebliche Sachversicherungen]]
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Hinweis 1:
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Der Versicherer fordert in den meisten Einbruchdiebstählen die polizeilichen Ermittlungsakten an. Folglich kann er überprüfen, ob die Stehlgutliste eingereicht wurde.
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Hinweis 2:
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Diese jeweils eingereichten Listen, die an die Polizei und den Versicherer gehen, müssen identisch sein. Daher sollten dem Versicherer nachgemeldete entwendete Gegenstände unverzüglich der Polizei nachgemeldet werden.
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[[Kategorie:Private Sachversicherungen]]
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[[Kategorie:Nicht industrielle Betriebsversicherung]]

Aktuelle Version vom 10. Oktober 2008, 18:14 Uhr

Die sogenannte Stehlgutliste kann für die Polizei ein wertvolles Hilfsmittel sein, um das Diebesgut zu finden und damit den Diebstahl aufzuklären.

Aus diesem Grund verlangt der Versicherer die Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei. Wenn der Forderung nicht unaufgefordert und unverzüglich nachgekommen wird, kann er seine Leistung verweigern.

In einer Entscheidung vom 17.9.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 317/05) hat der BGH aber entschieden, dass eine Leistungsfreiheit bei verspäteter Einreichung nicht gegeben ist, wenn von Seiten des Versicherers ein entsprechender Hinweis unterblieben ist. Somit konnte sich der Versicherer im vorliegenden Fall nicht auf die Leistungsfreiheit aufgrund Obliegenheitsverletzung berufen.

Hinweis 1: Der Versicherer fordert in den meisten Einbruchdiebstählen die polizeilichen Ermittlungsakten an. Folglich kann er überprüfen, ob die Stehlgutliste eingereicht wurde.

Hinweis 2: Diese jeweils eingereichten Listen, die an die Polizei und den Versicherer gehen, müssen identisch sein. Daher sollten dem Versicherer nachgemeldete entwendete Gegenstände unverzüglich der Polizei nachgemeldet werden.