Widerruf VVG §§ 8, 152: Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Aktuelle Version vom 6. Januar 2009, 16:55 Uhr

Der VN kann seinen Antrag innerhalb von zwei Wochen (Lebensversicherung: 30 Tage) widerrufen. Die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt. Die Widerrufsfrist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der VN den Versicherungsschein, alle Vertragsinformationen nach § 7 VVG und der VVG-InfoV sowie eine Widerrufsbelehrung erhalten hat.


Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).