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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als angestellter Lehrer, der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist bzw. als freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist. | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als angestellter Lehrer, der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist bzw. als freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist. | ||
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2.1 der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); | 2.1 der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); | ||
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2.4 der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. | 2.4 der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist. | ||
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Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit. | Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit. | ||
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Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2. | Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2. | ||
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+ | ==Quellenhinweis== | ||
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Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007 | Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007 | ||
[[Kategorie:Versicherungsbedingungen]] | [[Kategorie:Versicherungsbedingungen]] | ||
[[Kategorie:PHV]] | [[Kategorie:PHV]] |
Exemplarisches MUSTER (eines VR) zu BESONDEREN BEDINGUNGEN und RISIKOBESCHREIBUNGEN, zur HAFTPFLICHTVERSICHERUNG von privaten Haftpflicht-Risiken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als angestellter Lehrer, der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist bzw. als freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
2.1 der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
2.2 Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören, vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist;
2.3 der Erteilung von Nachhilfestunden;
2.4 der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.
Für Kfz, Kfz-Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge gelten die Ausschlussbestimmungen gemäß Pos. L Ziff. 2.
Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)
Der Text dieses Artikels wurde erfasst von: SMARTcompagnie GmbH 2007