PHV: Angehörigenklausel: Unterschied zwischen den Versionen

K (Angehörigenklausel (PHV) wurde nach PHV: Angehörigenklausel verschoben)
K
 
Zeile 1: Zeile 1:
 
Danach sind sowohl Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben als auch die Ansprüche der zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen, ausgeschlossen. Dies soll zum einen einer Manipulationsgefahr entgegenwirken zum anderen aber auch den familiären Frieden erhalten.
 
Danach sind sowohl Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben als auch die Ansprüche der zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen, ausgeschlossen. Dies soll zum einen einer Manipulationsgefahr entgegenwirken zum anderen aber auch den familiären Frieden erhalten.
  
''Beispiele:''
+
'''Beispiele:'''
  
 
* ''Teenager T macht Schadenersatzansprüche gegen seine Mutter M geltend, die beim Aufräumen seines Zimmers den LCD-Bildschirm des PCs vom Tisch gestoßen hat.''  
 
* ''Teenager T macht Schadenersatzansprüche gegen seine Mutter M geltend, die beim Aufräumen seines Zimmers den LCD-Bildschirm des PCs vom Tisch gestoßen hat.''  
Zeile 8: Zeile 8:
  
 
Ausgeschlossen sind aus grundsätzlich gleichen Erwägungen auch die Ansprüche gesetzlicher Vertreter, z.B. von Firmen, nicht rechtsfähiger Vereine, für geschäftsunfähige Personen (Vormund, Pfleger), sowie Ansprüche von Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren u.ä.
 
Ausgeschlossen sind aus grundsätzlich gleichen Erwägungen auch die Ansprüche gesetzlicher Vertreter, z.B. von Firmen, nicht rechtsfähiger Vereine, für geschäftsunfähige Personen (Vormund, Pfleger), sowie Ansprüche von Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren u.ä.
 +
 +
 +
==Weiterführende Links==
 +
 +
Siehe [[Private Haftpflichtversicherungen (PHV)]]
 +
  
 
[[Kategorie:PHV]]
 
[[Kategorie:PHV]]

Aktuelle Version vom 6. Januar 2010, 13:10 Uhr

Danach sind sowohl Ansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des VN, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben als auch die Ansprüche der zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen, ausgeschlossen. Dies soll zum einen einer Manipulationsgefahr entgegenwirken zum anderen aber auch den familiären Frieden erhalten.

Beispiele:

Ausgeschlossen sind aus grundsätzlich gleichen Erwägungen auch die Ansprüche gesetzlicher Vertreter, z.B. von Firmen, nicht rechtsfähiger Vereine, für geschäftsunfähige Personen (Vormund, Pfleger), sowie Ansprüche von Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren u.ä.


Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)