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Arnela (Diskussion | Beiträge) K (Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens (PHV) wurde nach PHV: Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens verschoben) |
(kein Unterschied)
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Dieser Ausschluss richtet sich nach § 276 BGB, setzt damit den Vorsatz (bedingter Vorsatz reicht) hinsichtlich des Schadens selbst und nicht allein der Handlung voraus und gilt jeweils nur für die handelnde/verursachende Person selbst. Im Versicherungsfall sind Ansprüche gegen mitversicherte Personen und den VN zu prüfen.
Beispiel:
Entsprechendes gilt für die BHV für das Verhältnis der mitversicherten Angestellten und dem VN als Arbeitgeber und seiner Haftung für Verrichtungsgehilfen.