PHV: Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens: Unterschied zwischen den Versionen

 
K (Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens (PHV) wurde nach PHV: Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens verschoben)
(kein Unterschied)

Version vom 6. Januar 2010, 13:13 Uhr

Dieser Ausschluss richtet sich nach § 276 BGB, setzt damit den Vorsatz (bedingter Vorsatz reicht) hinsichtlich des Schadens selbst und nicht allein der Handlung voraus und gilt jeweils nur für die handelnde/verursachende Person selbst. Im Versicherungsfall sind Ansprüche gegen mitversicherte Personen und den VN zu prüfen.

Beispiel:

Entsprechendes gilt für die BHV für das Verhältnis der mitversicherten Angestellten und dem VN als Arbeitgeber und seiner Haftung für Verrichtungsgehilfen.