Dokumentationspflicht VVG §§ 6, 61: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Versicherer/Versicherungsvermittler hat Beratungsanlass, erfragte Wünsche und Bedürfnisse, Beratungsergebnis, abgegebene Ratschläge und deren Gründe zu dokumentieren. Die Dokumentation kann der Komplexität des Versicherungsvertrags angepasst werden, womit in den Massensparten standardisierte Beratungsdokumentationen zulässig sind.
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#REDIRECT [[Beratungsprotokoll]]
 
 
Der Versicherer hat den Rat und die Gründe hierfür, der Versicherungsvermittler hingegen die vollständige Dokumentation an den VN klar und verständlich in Textform vor Vertragsabschluss zu übermitteln.
 
 
 
Siehe auch
 
* [[Beratungsanlass VVG §§ 6, 61|Beratungsanlass ]]
 
* Fragepflicht
 
* [[Beratungspflicht VVG §§ 6, 61|Beratungspflicht ]]
 
* [[Begründungspflicht VVG §§ 6, 61|Begründungspflicht ]]
 
* Dokumentationspflicht
 
 
 
 
 
===Links===
 
 
 
 
 
Weitere umfangreiche Informationen zum Thema Dokumentationspflicht siehe auch:
 
[http://www.vermittlerprotokoll.de "Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation]
 
 
 
 
 
 
 
===Quellenhinweis===
 
Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext  dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.haufe.de www.haufe.de] (''Stand des Originaltextes 01.2008'').
 
 
 
 
 
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Aktuelle Version vom 9. Februar 2010, 10:01 Uhr

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