Außergewöhnliches Hochwasser: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Auszug aus der [http://www.gdv.de/Publikationen/versicherungsbedingungen/Schaden__und_Unfallversicherung/Sachversicherung/Firmenversicherung/Technische_Versicherungen/avbinhalt22242.html Klausel TK 5260], die im Rahmen einer [[Bauleistung|Bauleistungsversicherung]] vereinbart werden kann:
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Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 5 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge,
 
Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 5 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge,
 
von denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser unabwendbare
 
von denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser unabwendbare

Aktuelle Version vom 9. Februar 2010, 11:01 Uhr

Auszug aus der Klausel TK 5260, die im Rahmen einer Bauleistungsversicherung vereinbart werden kann:

Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 5 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser unabwendbare Umstände im Sinn der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung darstellen.


Weiterführende Links

Bauleistung

Ungewöhnliches Hochwasser