Ungewöhnliches Hochwasser: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Auszug aus der [http://www.gdv.de/Publikationen/versicherungsbedingungen/Schaden__und_Unfallversicherung/Sachversicherung/Firmenversicherung/Technische_Versicherungen/avbinhalt22242.html Klausel TK 5260], die im Rahmen einer [[Bauleistung|Bauleistungsversicherung]] vereinbart werden kann:
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Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 3 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand
 
Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 3 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand
 
oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die
 
oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die

Aktuelle Version vom 9. Februar 2010, 11:07 Uhr

Auszug aus der Klausel TK 5260, die im Rahmen einer Bauleistungsversicherung vereinbart werden kann:

Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 3 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.

Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Abs. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.


Weiterführende Links

Bauleistung

Außergewöhnliches Hochwasser