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− | Im Fall des Telefonkontaktes kann die Erstinformation ausnahmsweise mündlich übermittelt werden – wenn der Kunde dieses wünscht. Auch wenn dem Kunden eine vorläufige Deckung erteilt wird, kann die Erstinformation mündlich übermittelt werden. Bei einer mündlichen Erstinformation sind dem Kunden die Statusinformationen unverzüglich – spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheines - in Textform zur Verfügung zu stellen (§ 11.3. VersVermV). | + | Im Fall des Telefonkontaktes kann die Erstinformation ausnahmsweise mündlich übermittelt werden – wenn der Kunde dieses wünscht. Auch wenn dem Kunden eine vorläufige Deckung erteilt wird, kann die Erstinformation mündlich übermittelt werden. Bei einer mündlichen Erstinformation sind dem Kunden die Statusinformationen unverzüglich – spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheines - in [[Textform]] zur Verfügung zu stellen (§ 11.3. VersVermV). |
In § 11.1. VersVermV ist geregelt, welche Angaben der Vermittler dem VN beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen hat.
Der Vermittler (Gewerbetreibende) hat dem Versicherungsnehmer folgende Angaben mitzuteilen:
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
Ab dem 1. März 2010 ist die Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Es wurden die Angabepflichten zu Servicerufnummern bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen geändert. Ab dem 1. März 2010 gilt hierfür ein Höchstpreis von 42 ct/min.
In früheren Erstinformationen war im Regelfall bezüglich der Registrierstelle (Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.Breite Straße 29,10178 Berlin) folgende Passus eingetragen "...mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen". Dieser Passus ist ab dem 1.3.2010 zu ändern in:
Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.
Die Erstinformation ist beim ersten Geschäftskontakt zu übermitteln (z.B. Kunde kommt ins Vermittlerbüro) und ist nur einmalig zu überbringen. Daher ist es nicht notwendig, dass sie obligatorisch auf der Visitenkarte, dem Briefbogen oder in der E-Mail Signatur steht.
Wie bereits erwähnt, muss die Erstinformation in Textform übermittelt werden, also beispielsweise
Im Fall des Telefonkontaktes kann die Erstinformation ausnahmsweise mündlich übermittelt werden – wenn der Kunde dieses wünscht. Auch wenn dem Kunden eine vorläufige Deckung erteilt wird, kann die Erstinformation mündlich übermittelt werden. Bei einer mündlichen Erstinformation sind dem Kunden die Statusinformationen unverzüglich – spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheines - in Textform zur Verfügung zu stellen (§ 11.3. VersVermV).
Ein Muster der Erstinformation finden Sie auf den Seiten des Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation.