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In § 11.1. VersVermV ist geregelt, welche Angaben der Vermittler dem VN beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen hat.
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In § 11.1. VersVermV ist geregelt, welche Angaben der Vermittler dem VN beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in [[Textform]] mitzuteilen hat.
  
  
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** als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
 
** als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
 
** als Versicherungsvertreter
 
** als Versicherungsvertreter
*** mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 [Mehrfachvertreter] der Gewerbeordnung,
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*** mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (Mehrfachvertreter),
*** nach § 34d Abs. 4 [Ausschließlichkeitsvertreter] der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
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*** nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter (Ausschließlichkeitsvertreter),
 
*** mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
 
*** mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
 
** als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung
 
** als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung
  
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
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: bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  
 
* Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
 
* Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
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* die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
 
* die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
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Die beiden vorgenannten Angaben (Beteiligung an oder von
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Versicherungsunternehmen) sind nur notwendig, wenn die Grenze
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von 10 % überschritten ist.
  
 
* die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
 
* die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
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Ab dem 1. März 2010 ist die Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Es wurden die Angabepflichten zu Servicerufnummern bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen geändert. Ab dem 1. März 2010 gilt hierfür ein Höchstpreis von 42 ct/min.  
 
Ab dem 1. März 2010 ist die Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Es wurden die Angabepflichten zu Servicerufnummern bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen geändert. Ab dem 1. März 2010 gilt hierfür ein Höchstpreis von 42 ct/min.  
  
In früheren Erstinformationen war im Regelfall bezüglich der Registrierstelle (Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.Breite Straße 29,10178 Berlin) folgende Passus eingetragen "...mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen". Dieser Passus ist ab dem 1.3.2010 zu ändern in:  
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In früheren Erstinformationen war im Regelfall bezüglich der Registrierstelle (Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.Breite Straße 29,10178 Berlin) folgender Passus eingetragen "...mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen". Dieser Passus ist ab dem 1.3.2010 zu ändern in:  
  
 
* Tel.: 0-180-500 585-0 (14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen)
 
* Tel.: 0-180-500 585-0 (14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, höchstens 42 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen)
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== Zeitpunkt der Erstinformation ==
 
== Zeitpunkt der Erstinformation ==
  
Die Erstinformation ist beim ersten Geschäftskontakt zu übermitteln (z.B. Kunde kommt ins Vermittlerbüro) und ist nur '''einmalig''' zu überbringen. Daher ist es nicht notwendig, dass sie obligatorisch auf der Visitenkarte, dem Briefbogen oder in der E-Mail Signatur steht.
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Die Erstinformation ist beim ersten Geschäftskontakt zu übermitteln (z.B. Kunde kommt ins Vermittlerbüro) und ist nur '''einmalig''' zu überbringen.  
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  Da die Erstinformation '''einmalig''' zu überbringen ist, ist es
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  beispielsweise nicht notwendig, dass sie '''obligatorisch'''
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  in der E-Mail Signatur steht.
  
  
 
== Form der Erstinformation ==
 
== Form der Erstinformation ==
  
Wie bereits erwähnt, muss die Erstinformation in Textform übermittelt werden, also beispielsweise
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Wie bereits erwähnt, muss die Erstinformation in [[Textform]] übermittelt werden, also beispielsweise
  
 
* in einem Prospekt
 
* in einem Prospekt
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* per Datei auf einer CD
 
* per Datei auf einer CD
  
Im Fall des Telefonkontaktes kann die Erstinformation ausnahmsweise mündlich übermittelt werden – wenn der Kunde dieses wünscht. Auch wenn dem Kunden eine vorläufige Deckung erteilt wird, kann die Erstinformation mündlich übermittelt werden. Bei einer mündlichen Erstinformation sind dem Kunden die Statusinformationen unverzüglich – spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheines - in Textform zur Verfügung zu stellen (§ 11.3. VersVermV).
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Im Fall des Telefonkontaktes kann die Erstinformation ausnahmsweise mündlich übermittelt werden – wenn der Kunde dieses wünscht. Auch wenn dem Kunden eine vorläufige Deckung erteilt wird, kann die Erstinformation mündlich übermittelt werden. Bei einer mündlichen Erstinformation sind dem Kunden die Statusinformationen unverzüglich – spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheines - in [[Textform]] zur Verfügung zu stellen (§ 11.3. VersVermV). Dieses gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
  
  
 
== Muster der Erstinformation ==
 
== Muster der Erstinformation ==
  
Ein Muster der Erstinformation finden Sie auf den Seiten des [[http://www.vermittlerprotokoll.de/download/download.php Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation]].
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Ein Muster der Erstinformation finden Sie auf den Seiten des [http://www.vermittlerprotokoll.de/download/download.php Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation].
  
  

Aktuelle Version vom 1. März 2010, 13:38 Uhr

In § 11.1. VersVermV ist geregelt, welche Angaben der Vermittler dem VN beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen hat.


Erstinformationen

Der Vermittler (Gewerbetreibende) hat dem Versicherungsnehmer folgende Angaben mitzuteilen:

bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
Die beiden vorgenannten Angaben (Beteiligung an oder von 
Versicherungsunternehmen) sind nur notwendig, wenn die Grenze 
von 10 % überschritten ist.


Praxistip

Ab dem 1. März 2010 ist die Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Es wurden die Angabepflichten zu Servicerufnummern bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen geändert. Ab dem 1. März 2010 gilt hierfür ein Höchstpreis von 42 ct/min.

In früheren Erstinformationen war im Regelfall bezüglich der Registrierstelle (Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.Breite Straße 29,10178 Berlin) folgender Passus eingetragen "...mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen". Dieser Passus ist ab dem 1.3.2010 zu ändern in:


Mitarbeiter

Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.


Zeitpunkt der Erstinformation

Die Erstinformation ist beim ersten Geschäftskontakt zu übermitteln (z.B. Kunde kommt ins Vermittlerbüro) und ist nur einmalig zu überbringen.

 Da die Erstinformation einmalig zu überbringen ist, ist es
 beispielsweise nicht notwendig, dass sie obligatorisch 
 in der E-Mail Signatur steht.


Form der Erstinformation

Wie bereits erwähnt, muss die Erstinformation in Textform übermittelt werden, also beispielsweise

Im Fall des Telefonkontaktes kann die Erstinformation ausnahmsweise mündlich übermittelt werden – wenn der Kunde dieses wünscht. Auch wenn dem Kunden eine vorläufige Deckung erteilt wird, kann die Erstinformation mündlich übermittelt werden. Bei einer mündlichen Erstinformation sind dem Kunden die Statusinformationen unverzüglich – spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheines - in Textform zur Verfügung zu stellen (§ 11.3. VersVermV). Dieses gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.


Muster der Erstinformation

Ein Muster der Erstinformation finden Sie auf den Seiten des Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation.