Berufsgenossenschaft für Vereinsvorstände: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Bei Tätigkeiten im Ehrenamt besteht sehr oft Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft. Die Besonderheiten der Berufsgenossenschaften sind nicht nur die Absicherung der Wege- und Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sondern die vielfältigen Leistungen von der <br>Prävention,<br> der Heilbehandlung,<br> der Berufshilfe,<br> Zahlung von Verletztengeld,<br> Verletztenrente,<br> Hinterbliebenenrente,<br> und sonstigen Leistungen im Bereich Pflege und Hilfsmittel.''' <br>
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Bei Tätigkeiten im Ehrenamt besteht sehr oft Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft. Die Besonderheiten der Berufsgenossenschaften sind nicht nur die Absicherung der Wege- und Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sondern die vielfältigen Leistungen von der <br>
'''3.1. Berufsgenossenschaft''' <br>
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* Prävention,
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* Heilbehandlung,
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* Berufshilfe,
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* Zahlung von Verletztengeld,
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* Verletztenrente,
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* Hinterbliebenenrente und  
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* sonstigen Leistungen im Bereich Pflege und Hilfsmittel.
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Die gesetzlichen Unfallversicherungen haben den Auftrag, die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten abzusichern.
 
Die gesetzlichen Unfallversicherungen haben den Auftrag, die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten abzusichern.
 
Im SGB VII werden die vielfältigen Leistungen festgelegt. <br>
 
Im SGB VII werden die vielfältigen Leistungen festgelegt. <br>
 
    
 
    
Die überwiegenden Vereine gehören der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) an. Hier ein Überblick der Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, die bei der VBG versichert sein können:<br> Sport und Bewegung,<br> Freizeit und Geselligkeit,<br> Kultur und Musik, <br> kirchlicher/religiöser Bereich,<br> berufliche Interessenvertretung,<br> Umwelt-/Natur-/Tierschutz,<br> außerschulische Jugendarbeit, <br> Bildungsarbeit für Erwachsene, <br>
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Die überwiegenden Vereine gehören der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) an. Hier ein Überblick der Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, die bei der VBG versichert sein können:<br>  
Die VBG unterscheidet zwischen Pflicht- und Freiwilligen Mitgliedern.<br> '''Freiwillige Mitglieder''' können Selbstständige, Freiberufler und seit dem 1.1.2005 '''„gewählte Ehrenamtsträger“''' (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) werden. <br> '''Der freiwillige, gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt ab Antragstellung'''. Einen Vordruck für die „gewählten“ Vorstandsmitglieder anzumelden gibt es unter www.vbg.de/ehrenamt .<br> Das Vorstandsmitglied kann sich selbst freiwillig bei der VBG versichern.<br> Auskünfte erteilt das Call-Center der VBG: 040 5146 2940, <br>eMail:  service@vbg.de <br>
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* Sport und Bewegung,
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* Freizeit und Geselligkeit,
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* Kultur und Musik,
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* kirchlicher/religiöser Bereich,
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* berufliche Interessenvertretung,
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* Umwelt-/Natur-/Tierschutz,
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* außerschulische Jugendarbeit,
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* Bildungsarbeit für Erwachsene.
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Die VBG unterscheidet zwischen Pflicht- und Freiwilligen Mitgliedern.<br>  
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'''Freiwillige Mitglieder''' können Selbstständige, Freiberufler und seit dem 1.1.2005 '''„gewählte Ehrenamtsträger“''' (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) werden. <br>  
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'''Der freiwillige, gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt ab Antragstellung'''. Einen Vordruck für die „gewählten“ Vorstandsmitglieder anzumelden gibt es unter [http://www.vbg.de/ehrenamt www.vbg.de].<br>  
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Das Vorstandsmitglied kann sich selbst freiwillig bei der VBG versichern.<br> Auskünfte erteilt das Call-Center der VBG: 040 5146 2940, <br>eMail:  service@vbg.de <br>
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'''Alle ehrenamtlich Tätigen sind Kraft Gesetz''' – ohne Beitragszahlung – mit Beginn ihrer Tätigkeit versichert, dazu zählt auch der Hin- und Heimweg - § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII- <br>
 
'''Alle ehrenamtlich Tätigen sind Kraft Gesetz''' – ohne Beitragszahlung – mit Beginn ihrer Tätigkeit versichert, dazu zählt auch der Hin- und Heimweg - § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII- <br>
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Normale, satzungsgemäße Vereinsarbeit als Mitglied kann nicht über die Berufsgenossenschaft versichert werden. <br>
 
Normale, satzungsgemäße Vereinsarbeit als Mitglied kann nicht über die Berufsgenossenschaft versichert werden. <br>
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Jede Berufsgenossenschaft hat eine Satzung, aus der sich die Versicherungsarten, freiwillig- oder pflichtversichert ergeben.<br>
 
Jede Berufsgenossenschaft hat eine Satzung, aus der sich die Versicherungsarten, freiwillig- oder pflichtversichert ergeben.<br>
Bei der '''Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege''' sind alle''' hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen pflichtversichert'''. <br>Diese Pflichtversicherung besteht auch für gewählte oder berufene Vorstände von Vereinen. Die Beitragszahlung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt und wird vom Arbeitgeber / Selbständigen getragen. <br>
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Bei der '''Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege''' sind alle''' hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen pflichtversichert'''. <br>
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Diese Pflichtversicherung besteht auch für gewählte oder berufene Vorstände von [[Vereine|Vereinen]]. Die Beitragszahlung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt und wird vom Arbeitgeber / Selbständigen getragen. <br>
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Die '''Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft''' kennt nur „Pflichtmitglieder“. <br> Die beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen/ landwirtschaftlichen Tätigkeit.  Die Beitragshöhe richtet sich nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem erzielten Jahreseinkommen.  <br>
 
Die '''Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft''' kennt nur „Pflichtmitglieder“. <br> Die beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen/ landwirtschaftlichen Tätigkeit.  Die Beitragshöhe richtet sich nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem erzielten Jahreseinkommen.  <br>
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'''Versicherter Personenkreis - SGB VII § 2''' <br> Versichert sind Kraft Gesetz Personen, die für „Andere“ aktiv sind, unabhängig einer Entlohnung § 2 Abs. 1 (1.-17.)
 
'''Versicherter Personenkreis - SGB VII § 2''' <br> Versichert sind Kraft Gesetz Personen, die für „Andere“ aktiv sind, unabhängig einer Entlohnung § 2 Abs. 1 (1.-17.)
 
Leistungen SGB VII § 26 u.a.:
 
Leistungen SGB VII § 26 u.a.:
<br> Arzt-, Behandlungs-,
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Rehabilitationskosten<br>
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* Arzt-, Behandlungs-, Rehabilitationskosten<br>
Verletztengeld<br>
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* Verletztengeld<br>
Invalidenrente<br>
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* Invalidenrente<br>
Wohnumfeldanpassungen<br>
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* Wohnumfeldanpassungen<br>
Arbeitsplatzmaßnahmen<br>
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* Arbeitsplatzmaßnahmen<br>
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Eine '''Anmeldung''' zur Berufsgenossenschaft und Beitragszahlung ist meistens nur '''für Vereinsvorstände''' erforderlich.<br>
 
Eine '''Anmeldung''' zur Berufsgenossenschaft und Beitragszahlung ist meistens nur '''für Vereinsvorstände''' erforderlich.<br>
  
'''wie erfolgt die Schadensmeldung?'''
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'''Wie erfolgt die Schadensmeldung?'''
 
   
 
   
Die Berufsgenossenschaft wird eingeschaltet, '''nachdem''' ein Arbeits- oder Wegeunfall eingetreten ist. <br> Der/die Verletzte meldet bei der ärztlichen Erstbehandlung, dass ein „Arbeitsunfall“ vorliegt.<br> Die zuständige Krankenkasse wird durch die Beantwortung eines Unfallfragebogens über die Zuständigkeiten informiert und leitet alle notwendigen Schritte ein. Für die/den Verletzte (n) entfallen die Zuzahlungen für Rezepte und Hilfsmittel.<br>
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Die Berufsgenossenschaft wird eingeschaltet, '''nachdem''' ein Arbeits- oder Wegeunfall eingetreten ist. Der/die Verletzte meldet bei der ärztlichen Erstbehandlung, dass ein „Arbeitsunfall“ vorliegt.<br> Die zuständige Krankenkasse wird durch die Beantwortung eines Unfallfragebogens über die Zuständigkeiten informiert und leitet alle notwendigen Schritte ein. Für die/den Verletzte (n) entfallen die Zuzahlungen für Rezepte und Hilfsmittel.<br>
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==Quellenhinweis==
  
===Quellenhinweis===
 
 
Dieser Artikel wurde erstellt von René Hissler, Vereinsberater.
 
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Version vom 6. April 2010, 10:01 Uhr

Bei Tätigkeiten im Ehrenamt besteht sehr oft Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft. Die Besonderheiten der Berufsgenossenschaften sind nicht nur die Absicherung der Wege- und Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sondern die vielfältigen Leistungen von der

Berufsgenossenschaft

Die gesetzlichen Unfallversicherungen haben den Auftrag, die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten abzusichern. Im SGB VII werden die vielfältigen Leistungen festgelegt.

Die überwiegenden Vereine gehören der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) an. Hier ein Überblick der Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, die bei der VBG versichert sein können:

Die VBG unterscheidet zwischen Pflicht- und Freiwilligen Mitgliedern.

Freiwillige Mitglieder können Selbstständige, Freiberufler und seit dem 1.1.2005 „gewählte Ehrenamtsträger“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) werden.

Der freiwillige, gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt ab Antragstellung. Einen Vordruck für die „gewählten“ Vorstandsmitglieder anzumelden gibt es unter www.vbg.de.

Das Vorstandsmitglied kann sich selbst freiwillig bei der VBG versichern.
Auskünfte erteilt das Call-Center der VBG: 040 5146 2940,
eMail: service@vbg.de

Alle ehrenamtlich Tätigen sind Kraft Gesetz – ohne Beitragszahlung – mit Beginn ihrer Tätigkeit versichert, dazu zählt auch der Hin- und Heimweg - § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII-

Normale, satzungsgemäße Vereinsarbeit als Mitglied kann nicht über die Berufsgenossenschaft versichert werden.

Jede Berufsgenossenschaft hat eine Satzung, aus der sich die Versicherungsarten, freiwillig- oder pflichtversichert ergeben.

Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sind alle hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen pflichtversichert.

Diese Pflichtversicherung besteht auch für gewählte oder berufene Vorstände von Vereinen. Die Beitragszahlung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt und wird vom Arbeitgeber / Selbständigen getragen.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kennt nur „Pflichtmitglieder“.
Die beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen/ landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Beitragshöhe richtet sich nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche und dem erzielten Jahreseinkommen.

Versicherter Personenkreis - SGB VII § 2
Versichert sind Kraft Gesetz Personen, die für „Andere“ aktiv sind, unabhängig einer Entlohnung § 2 Abs. 1 (1.-17.) Leistungen SGB VII § 26 u.a.:

Eine Anmeldung zur Berufsgenossenschaft und Beitragszahlung ist meistens nur für Vereinsvorstände erforderlich.

Wie erfolgt die Schadensmeldung?

Die Berufsgenossenschaft wird eingeschaltet, nachdem ein Arbeits- oder Wegeunfall eingetreten ist. Der/die Verletzte meldet bei der ärztlichen Erstbehandlung, dass ein „Arbeitsunfall“ vorliegt.
Die zuständige Krankenkasse wird durch die Beantwortung eines Unfallfragebogens über die Zuständigkeiten informiert und leitet alle notwendigen Schritte ein. Für die/den Verletzte (n) entfallen die Zuzahlungen für Rezepte und Hilfsmittel.


Quellenhinweis

Dieser Artikel wurde erstellt von René Hissler, Vereinsberater.