Schutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 823 Abs.2 BGB ergeben. Dies setzt anders als bei § 823 Abs. 1 BGB keine bestimmte Rechtsgutsverletzung voraus, sondern verlangt nur, dass ein sog. '''Schutzgesetz''' verletzt ist.
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§ 823 Abs.2 BGB ergeben. Dies setzt anders als bei § 823 Abs. 1 BGB keine bestimmte [[Rechtsgutverletzung]] voraus, sondern verlangt nur, dass ein sog. '''Schutzgesetz''' verletzt ist.
  
 
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Ein solches Schutzgesetz muss verletzt sein. Das richtet sich nach den Maßstäben, die für das jeweilige Schutzgesetz gelten. Diese '''Verletzung''' muss rechtswidrig sein. Auch hier ist sie mit der Tatbestandsmäßigkeit indiziert und entfällt nur bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen.
 
Ein solches Schutzgesetz muss verletzt sein. Das richtet sich nach den Maßstäben, die für das jeweilige Schutzgesetz gelten. Diese '''Verletzung''' muss rechtswidrig sein. Auch hier ist sie mit der Tatbestandsmäßigkeit indiziert und entfällt nur bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen.
  
Das auch in § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzte '''Verschulden''' des Schädigers bezieht sich nicht auf die Vorhersehbarkeit der Schadenentstehung selbst. Es bezieht sich lediglich auf die Vorhersehbarkeit, dass ein Schutzgesetz vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wird.
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Das auch in § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzte '''[[Verschulden]]''' des Schädigers bezieht sich nicht auf die Vorhersehbarkeit der Schadenentstehung selbst. Es bezieht sich lediglich auf die Vorhersehbarkeit, dass ein Schutzgesetz vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wird.
 
 
Oft begründen die in den einschlägigen Schutzgesetzen enthaltenen Verhaltensregeln gleichzeitig auch Verkehrssicherungspflichten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Es kann daher in den meisten Fällen offen gelassen werden, ob eine Schutzgesetzverletzung vorliegt, denn die Rechtsfolgen entsprechen weitestgehend denen nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine Besonderheit gilt allerdings bezüglich des '''Ersatzes reiner Vermögensschäden'''. Sieht das verletzte Schutzgesetz den Ersatz dieser Schäden vor, werden sie auch von dem Umfang der Ersatzverpflichtung gem. § 823 Abs. 2 BGB erfasst.
 
 
 
  
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Oft begründen die in den einschlägigen Schutzgesetzen enthaltenen Verhaltensregeln gleichzeitig auch [[Verkehrssicherungspflichten]] i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Es kann daher in den meisten Fällen offen gelassen werden, ob eine Schutzgesetzverletzung vorliegt, denn die Rechtsfolgen entsprechen weitestgehend denen nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine Besonderheit gilt allerdings bezüglich des '''Ersatzes [[Vermögensschäden|reiner Vermögensschäden]]'''. Sieht das verletzte Schutzgesetz den Ersatz dieser Schäden vor, werden sie auch von dem Umfang der Ersatzverpflichtung gem. § 823 Abs. 2 BGB erfasst.
  
  
[[Kategorie: Anspruchsgrundlagen]]
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[[Kategorie: Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 7. Juni 2010, 15:22 Uhr

Anspruchsvoraussetzungen

Verletzung eines Schutzgesetzes

= Norm mit

  • Gesetzesqualität
  • Befehlsqualität (Ge- / Verbot)
  • persönlicher und sachlicher Schutzbereich

Verletzung beurteilt sich nach jeweiligem Inhalt des Schutzgesetzes

Rechtswidrigkeit ist grds. gegeben,entfällt nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, wie z.B. Einwilligung, Notwehr, Notstand
Verschulden Bezogen auf Schutzgesetzverletzung, mindestens Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 BGB
Besonderheit auch Ersatz echter Vermögensschäden (wenn im Schutzgesetz vorgesehen)

Tabelle: § 823 II BGB Schutzgesetz

Die Verpflichtung zum Schadensersatz kann sich auch aus § 823 Abs.2 BGB ergeben. Dies setzt anders als bei § 823 Abs. 1 BGB keine bestimmte Rechtsgutverletzung voraus, sondern verlangt nur, dass ein sog. Schutzgesetz verletzt ist.

Ein Schutzgesetz ist eine einzelne Norm des Rechts und liegt dann vor, wenn

die

und

Es kommt also darauf an, ob der jeweils Betroffene den speziellen Schutz der Norm persönlich für sich in Anspruch nehmen und im Falle eines Schadens selbst Ersatzansprüche geltend machen können soll, die von dieser Norm erfasst sind.

Schutzgesetze in diesem Sinne können sowohl materielle Gesetze als auch Verordnungen und polizeiliche Vorschriften sein. Als Schutzgesetze gelten z.B. einzelne Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (z.B. § 5 GPSG), Strafgesetzbuchs (z.B. § 325 StGB), der Gewerbeordnung (z.B. § 12 GewO), des Bundesimmissionsschutzgesetzes (z.B. § 5 Nr.1 und Nr.2 BImSchG), des Pflanzenschutzgesetzes (z.B. § 6 Abs. 1 PflschG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (z.B. § 8 WHG iVm WasserG der Länder).

Ein solches Schutzgesetz muss verletzt sein. Das richtet sich nach den Maßstäben, die für das jeweilige Schutzgesetz gelten. Diese Verletzung muss rechtswidrig sein. Auch hier ist sie mit der Tatbestandsmäßigkeit indiziert und entfällt nur bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen.

Das auch in § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Verschulden des Schädigers bezieht sich nicht auf die Vorhersehbarkeit der Schadenentstehung selbst. Es bezieht sich lediglich auf die Vorhersehbarkeit, dass ein Schutzgesetz vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wird.

Oft begründen die in den einschlägigen Schutzgesetzen enthaltenen Verhaltensregeln gleichzeitig auch Verkehrssicherungspflichten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Es kann daher in den meisten Fällen offen gelassen werden, ob eine Schutzgesetzverletzung vorliegt, denn die Rechtsfolgen entsprechen weitestgehend denen nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine Besonderheit gilt allerdings bezüglich des Ersatzes reiner Vermögensschäden. Sieht das verletzte Schutzgesetz den Ersatz dieser Schäden vor, werden sie auch von dem Umfang der Ersatzverpflichtung gem. § 823 Abs. 2 BGB erfasst.