Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Eine Sonderform der Haftung des Schädigers ist die Gefährdungshaftung. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Verantwortliche, der einen für die Allgemeinheit außergewöhnlich gefährlichen, wenn auch erlaubten, Zustand schafft und daraus seinen Nutzen zieht, den Schaden ersetzten muss, der einem anderen aus dieser Gefahrenlage heraus entsteht.
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Eine Sonderform der [[Haftung]] des Schädigers ist die Gefährdungshaftung. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Verantwortliche, der einen für die Allgemeinheit außergewöhnlich gefährlichen, wenn auch erlaubten, Zustand schafft und daraus seinen Nutzen zieht, den Schaden ersetzten muss, der einem anderen aus dieser Gefahrenlage heraus entsteht.
  
 
Es handelt sich dabei um eine verschärfte Haftung, weil es auf einen Nachweis des Verschuldens des Schädigers durch den Geschädigten nicht ankommt und der Schadenersatzanspruch damit viel eher durchsetzbar ist.
 
Es handelt sich dabei um eine verschärfte Haftung, weil es auf einen Nachweis des Verschuldens des Schädigers durch den Geschädigten nicht ankommt und der Schadenersatzanspruch damit viel eher durchsetzbar ist.
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* Arzneimittelhersteller gem. AMG.
 
* Arzneimittelhersteller gem. AMG.
  
Grundsätzlich gilt auch hierbei die Verpflichtung zum in der Höhe unbegrenzten Schadensersatz, allerdings sind zahlreiche Ausnahmen in den einzelnen Anspruchsgrundlagen zu finden.
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Grundsätzlich gilt auch hierbei die Verpflichtung zum in der Höhe unbegrenzten [[Schadenersatz|Schadensersatz]], allerdings sind zahlreiche Ausnahmen in den einzelnen [[Anspruchsgrundlagen]] zu finden.
  
 
Zu beachten ist, dass sämtliche anwendbare Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche nebeneinander anwendbar sind.   
 
Zu beachten ist, dass sämtliche anwendbare Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche nebeneinander anwendbar sind.   
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[[Kategorie: Anspruchsgrundlagen]]
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[[Kategorie: Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 8. Juni 2010, 13:42 Uhr

Eine Sonderform der Haftung des Schädigers ist die Gefährdungshaftung. Sie beruht auf dem Gedanken, dass der Verantwortliche, der einen für die Allgemeinheit außergewöhnlich gefährlichen, wenn auch erlaubten, Zustand schafft und daraus seinen Nutzen zieht, den Schaden ersetzten muss, der einem anderen aus dieser Gefahrenlage heraus entsteht.

Es handelt sich dabei um eine verschärfte Haftung, weil es auf einen Nachweis des Verschuldens des Schädigers durch den Geschädigten nicht ankommt und der Schadenersatzanspruch damit viel eher durchsetzbar ist.

Haftungsnormen dieses Inhalts finden sich z.B. in

sowie für

Grundsätzlich gilt auch hierbei die Verpflichtung zum in der Höhe unbegrenzten Schadensersatz, allerdings sind zahlreiche Ausnahmen in den einzelnen Anspruchsgrundlagen zu finden.

Zu beachten ist, dass sämtliche anwendbare Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche nebeneinander anwendbar sind.