Produkthaftungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes trat am 1.1.1990 das Produkthaftungsgesetz in Kraft, das die verschuldensabhängige deliktische Haftung für fehlerhafte Produkte aus § 823 BGB um eine Gefährdungshaftung erweitert.  
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Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes trat am 1.1.1990 das Produkthaftungsgesetz in Kraft, das die [[Verschuldenshaftung |verschuldensabhängige deliktische Haftung]] für fehlerhafte Produkte aus § 823 BGB um eine [[Gefährdungshaftung]] erweitert.  
  
 
  § 1 Haftung
 
  § 1 Haftung
  (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
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* ''V ist Hersteller von Kunststoffgehäusen für Computer. Durch eine fehlerhafte Mischung der Komponenten kommt es zur Ausgasung giftiger Stoffe aus dem Computergehäuse. Private Endverbraucher erleiden dadurch Gesundheitsschäden.''
 
* ''V ist Hersteller von Kunststoffgehäusen für Computer. Durch eine fehlerhafte Mischung der Komponenten kommt es zur Ausgasung giftiger Stoffe aus dem Computergehäuse. Private Endverbraucher erleiden dadurch Gesundheitsschäden.''
  
[[Kategorie: Anspruchsgrundlagen]]
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[[Kategorie:Gewerbliche Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 8. Juni 2010, 14:05 Uhr

Rechtsgutsverletzung Körper, Gesundheit; Eigentum privater Endverbraucher
durch Produkt alle beweglichen Sachen unabhängig von Aggregatzustand und von Verarbeitung
Produktfehler Produkt ist im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht sicher
Schädiger
  • End- und Teilprodukthersteller Zulieferer,
  • Quasi-Hersteller
  • Importeure in EU-Land von außerhalb der EU)
  • Lieferanten
Haftungsausschlüsse
  • Hersteller hat Produkt nicht in Verkehr gebracht,
  • Fehlerfreiheit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens,
  • keine Herstellung zum Vertrieb mit wirtschaftlichen Zweck und nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit,
  • Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften bei Herstellung,
  • nicht erkennbarer Entwicklungsfehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens,
Umfang Schadenersatz

Personenschäden bis 85 Mio. EUR Sachschäden bis 85 Mio. EUR, und über 500 EUR hinaus (=SB)

Tabelle: Produkthaftungsgesetz

Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes trat am 1.1.1990 das Produkthaftungsgesetz in Kraft, das die verschuldensabhängige deliktische Haftung für fehlerhafte Produkte aus § 823 BGB um eine Gefährdungshaftung erweitert.

§ 1 Haftung
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper
 oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist 
 der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den 
 daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der 
 Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das 
 fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer 
 Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt 
 und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Beispiele: