Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG): Unterschied zwischen den Versionen

K
K
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
Das zum 01.01.1991 in Kraft getretene Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) spiegelt das in den Jahren davor durch die Umweltkatastrophen insbesondere von 1986 wie Sandoz und Tschernobyl enorm gestiegene Umweltbewusstsein in der Bevölkerung wieder. In seinen Auswirkungen bedeutet es eine erhebliche Haftungsverschärfung des bis dahin bestehenden zivilrechtlichen Umwelthaftungsrechts.
 
Das zum 01.01.1991 in Kraft getretene Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) spiegelt das in den Jahren davor durch die Umweltkatastrophen insbesondere von 1986 wie Sandoz und Tschernobyl enorm gestiegene Umweltbewusstsein in der Bevölkerung wieder. In seinen Auswirkungen bedeutet es eine erhebliche Haftungsverschärfung des bis dahin bestehenden zivilrechtlichen Umwelthaftungsrechts.
Trotz des vielleicht missverständlichen Titels des Gesetzes dient es nicht primär zum Schutz der Umwelt als solcher, also z.B. vor den Auswirkungen des sauren Regens und des Ozonlochs, sondern dem Schutz des Einzelnen vor Verletzung seiner Rechtsgüter durch eine Umwelteinwirkung.  
+
Trotz des vielleicht missverständlichen Titels des Gesetzes dient es nicht primär zum Schutz der Umwelt als solcher, also z.B. vor den Auswirkungen des sauren Regens und des Ozonlochs, sondern dem Schutz des Einzelnen vor Verletzung seiner Rechtsgüter durch eine [[Umwelteinwirkung (UmweltHG)|Umwelteinwirkung]].  
  
Zielsetzung des Gesetzes ist es, den Geschädigten eine bessere Rechtsposition gegenüber den Schädigern zu verschaffen und die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern. Gleichzeitig soll das UmweltHG aber auch der allgemeinen Umweltvorsorge dienen, also den Einzelnen zu vorsichtigen, Schadenersatz vermeidenden Verhalten veranlassen.  
+
Zielsetzung des Gesetzes ist es, den Geschädigten eine bessere Rechtsposition gegenüber den Schädigern zu verschaffen und die Durchsetzbarkeit von [[Schadenersatzanspruch (UmweltHG)|Schadensersatzansprüchen]] zu erleichtern. Gleichzeitig soll das UmweltHG aber auch der allgemeinen Umweltvorsorge dienen, also den Einzelnen zu vorsichtigen, Schadenersatz vermeidenden Verhalten veranlassen.  
  
 
Von besonderer Bedeutung ist dabei die
 
Von besonderer Bedeutung ist dabei die
* Erweiterung der Gefährdungshaftung auf die Umweltpfade Boden und Luft, wogegen bisher nur der Bereich Wasser durch das WHG erfasst war,
+
* Erweiterung der [[Gefährdungshaftung (UmweltHG)|Gefährdungshaftung]] auf die Umweltpfade Boden und Luft, wogegen bisher nur der Bereich Wasser durch das WHG erfasst war,
 
   
 
   
 
* veränderte Beweislastverteilung zugunsten des Geschädigten mittels Normierung einer Ursachenvermutung,
 
* veränderte Beweislastverteilung zugunsten des Geschädigten mittels Normierung einer Ursachenvermutung,
Zeile 15: Zeile 15:
 
* eingeschränkte Anwendbarkeit auf bestimmte, als besonders gefährlich erkannte und in den Anhängen zum UmweltHG aufgeführten Anlagen,
 
* eingeschränkte Anwendbarkeit auf bestimmte, als besonders gefährlich erkannte und in den Anhängen zum UmweltHG aufgeführten Anlagen,
  
* Einführung einer Deckungsvorsorge für besonders gefährliche Anlagen gem. Anhang 2 UmweltHG.
+
* Einführung einer Deckungsvorsorge für besonders gefährliche [[Anlage (UmweltHG)|Anlagen]] gem. Anhang 2 UmweltHG.
  
 
'''Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UmweltHG'''
 
'''Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UmweltHG'''
Zeile 28: Zeile 28:
  
  
[[Kategorie: Anspruchsgrundlagen]]
+
[[Kategorie: Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 9. Juni 2010, 10:26 Uhr

Das zum 01.01.1991 in Kraft getretene Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) spiegelt das in den Jahren davor durch die Umweltkatastrophen insbesondere von 1986 wie Sandoz und Tschernobyl enorm gestiegene Umweltbewusstsein in der Bevölkerung wieder. In seinen Auswirkungen bedeutet es eine erhebliche Haftungsverschärfung des bis dahin bestehenden zivilrechtlichen Umwelthaftungsrechts. Trotz des vielleicht missverständlichen Titels des Gesetzes dient es nicht primär zum Schutz der Umwelt als solcher, also z.B. vor den Auswirkungen des sauren Regens und des Ozonlochs, sondern dem Schutz des Einzelnen vor Verletzung seiner Rechtsgüter durch eine Umwelteinwirkung.

Zielsetzung des Gesetzes ist es, den Geschädigten eine bessere Rechtsposition gegenüber den Schädigern zu verschaffen und die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern. Gleichzeitig soll das UmweltHG aber auch der allgemeinen Umweltvorsorge dienen, also den Einzelnen zu vorsichtigen, Schadenersatz vermeidenden Verhalten veranlassen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die

Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UmweltHG

§ 1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen
 Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer der im Anhang 1 
 genannten Anlagen ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine 
 Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber 
 der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden 
 Schaden zu ersetzen.