PHV: Sportboothaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Sportboot-HV bietet Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Haltung, dem Besitz und dem Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt bzw. gelegentlich privat vermietet werden.
 
Die Sportboot-HV bietet Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Haltung, dem Besitz und dem Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt bzw. gelegentlich privat vermietet werden.
  
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* ''VN kann wegen seiner zu schnellen Fahrweise einem anderen Boot nicht ausweichen und beschädigt es.''
 
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Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung berechtigten Personen (Schiffsmannschaft) sowie die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.  
 
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung berechtigten Personen (Schiffsmannschaft) sowie die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.  
  
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* ''VN zieht den Wasserskiläufer W. Dabei fährt der VN zu nahe an das Ufer, so dass W auf einen herausragenden Steg fährt und sich verletzt.''
 
* ''VN zieht den Wasserskiläufer W. Dabei fährt der VN zu nahe an das Ufer, so dass W auf einen herausragenden Steg fährt und sich verletzt.''
  
In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch sog. Auslandsschäden, also die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen weltweit. Für Fahrten im Ausland benötigt der VN in der Regel eine Versicherungsbestätigung.
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In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch sog. [[Auslandsschäden (HV)|Auslandsschäden]], also die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen weltweit. Für Fahrten im Ausland benötigt der VN in der Regel eine Versicherungsbestätigung.
  
 
Es besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der VN bzw. der verantwortliche Führer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis bzw. das Patent besitzt. Versichert sind auch Gewässerschäden, die durch Verunreinigungen aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Wassersport-Fahrzeuge entstehen können.
 
Es besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der VN bzw. der verantwortliche Führer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis bzw. das Patent besitzt. Versichert sind auch Gewässerschäden, die durch Verunreinigungen aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Wassersport-Fahrzeuge entstehen können.
  
 
Nicht versichert sind  
 
Nicht versichert sind  
* die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
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* die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
* Schäden, die sich durch die Beteiligung an Motorbootrennen oder den notwendigen Übungsfahrten ereignen;
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* Schäden, die sich durch die Beteiligung an Motorbootrennen oder den notwendigen Übungsfahrten ereignen;
* Haftpflichtansprüche gegen den VN oder jeden Mitversicherten, die den Schaden durch bewusst gesetz-, pflicht- oder sonst vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
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* Haftpflichtansprüche gegen den VN oder jeden Mitversicherten, die den Schaden durch bewusst gesetz-, pflicht- oder sonst vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
* Schäden aufgrund von Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, inneren Unruhen, Generalstreiks und Schäden durch höhere Gewalt.
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* Schäden aufgrund von Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, inneren Unruhen, Generalstreiks und Schäden durch höhere Gewalt.
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Produkte zum Artikel finden Sie im [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/tarifkompass/index.php?xxxSuchbegriff=Boot+Haftpflicht Tarifkompass].
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==Weiterführende Links==
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Siehe [[Private Haftpflichtversicherungen (PHV)]]
  
  
 
[[Kategorie:Sportboot]]
 
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[[Kategorie:PHV]]
 
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Aktuelle Version vom 22. Juli 2010, 15:58 Uhr

Die Sportboot-HV bietet Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des VN aus der Haltung, dem Besitz und dem Gebrauch von Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt bzw. gelegentlich privat vermietet werden.

Beispiel:

Der Standort des Wassersport-Fahrzeuges muss sich entweder im Inland befinden oder - mittlerweile gängig - in Europa oder in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören.

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung berechtigten Personen (Schiffsmannschaft) sowie die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

Beispiel:

In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch sog. Auslandsschäden, also die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen weltweit. Für Fahrten im Ausland benötigt der VN in der Regel eine Versicherungsbestätigung.

Es besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der VN bzw. der verantwortliche Führer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis bzw. das Patent besitzt. Versichert sind auch Gewässerschäden, die durch Verunreinigungen aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Wassersport-Fahrzeuge entstehen können.

Nicht versichert sind


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Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)