Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Streitigkeiten mit dem '''Nachbarn''' wegen der Grenzbepflanzung Ihres Hauses  
 
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* Die Nebenkostenabrechnung stimmt nicht...  
 
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* Ohne nähere Begründung wird Ihnen das Mietverhältnis gekündigt  
 
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Es besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner jeweils im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als  
 
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* Eigentümer,  
 
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==Anbieter==
 
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Produkte zum Artikel: siehe [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index.php?title=Spezial:Anbieter#Rechtsschutz%20f%C3%BCr%20Eigent%C3%BCmer%20und%20Mieter%20von%20Wohnungen%20und%20Grundst%C3%BCcken%20%28privat%29 Anbieterseite]
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Produkte zum Artikel finden Sie im [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/tarifkompass/index.php?xxxSuchbegriff=Rechtsschutz+Wohnung Tarifkompass].
  
  
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==Quellenhinweis==
 
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Wir bedanken uns für die Unterstützung der r+v Versicherung, die uns den ursprünglichen Originaltext  dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.ruv.de www.ruv.de] (''Stand des Originaltextes 2008'').
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Wir bedanken uns für die Unterstützung der r+v Versicherung, die uns den ursprünglichen Originaltext  dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.ruv.de www.ruv.de].
  
 
   
 
   
 
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Aktuelle Version vom 22. Juli 2010, 16:35 Uhr

Rechtsschutz für Eigentümer, Mieter oder Vermieter möglich

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben, z.B.

Fallbeispiele

Wichtig:

Es besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer in seiner jeweils im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als


Der Versicherungsschutz für die jeweils gewünschte Eigenschaft muss ausdrücklich beantragt werden!


Anbieter

Produkte zum Artikel finden Sie im Tarifkompass.


Weiterführende Links

Siehe Rechtsschutzversicherung


Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung der r+v Versicherung, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.ruv.de.