Abtretungsverbot: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 7 Ziff. 3 AHB können die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers übertragen werden. Denn die [[Grundsätze der Haftpflichtversicherung|Haftpflichtversicherung]] ist grundsätzlich an die Person des Versicherungsnehmers gebunden. Das Abtretungsverbot soll verhindern, dass der Versicherer gezwungen ist, den Schadenfall mit unbeteiligten und ihm unbekannten Personen abzuwickeln und Rechtsfragen außerhalb des Versicherungsverhältnisses zu erörtern. Eine verbotswidrige Abtretung ist unwirksam, aber vom Versicherer genehmigungsfähig.
 
Gemäß § 7 Ziff. 3 AHB können die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers übertragen werden. Denn die [[Grundsätze der Haftpflichtversicherung|Haftpflichtversicherung]] ist grundsätzlich an die Person des Versicherungsnehmers gebunden. Das Abtretungsverbot soll verhindern, dass der Versicherer gezwungen ist, den Schadenfall mit unbeteiligten und ihm unbekannten Personen abzuwickeln und Rechtsfragen außerhalb des Versicherungsverhältnisses zu erörtern. Eine verbotswidrige Abtretung ist unwirksam, aber vom Versicherer genehmigungsfähig.
  
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Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen [http://www.maklercockpit.de/shop/versicherungs-finanz-office-professional-online;jsessionid=4536378305805E7A19735CBABF688A60 hier...]
 
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Aktuelle Version vom 18. August 2010, 08:23 Uhr

Gemäß § 7 Ziff. 3 AHB können die Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers übertragen werden. Denn die Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich an die Person des Versicherungsnehmers gebunden. Das Abtretungsverbot soll verhindern, dass der Versicherer gezwungen ist, den Schadenfall mit unbeteiligten und ihm unbekannten Personen abzuwickeln und Rechtsfragen außerhalb des Versicherungsverhältnisses zu erörtern. Eine verbotswidrige Abtretung ist unwirksam, aber vom Versicherer genehmigungsfähig.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...