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Heimliches, unbemerktes Betreten des Gebäudes oder der Wohnung und Verbergen, zum Beispiel durch eine zum Lüften geöffnete Tür. | Heimliches, unbemerktes Betreten des Gebäudes oder der Wohnung und Verbergen, zum Beispiel durch eine zum Lüften geöffnete Tür. | ||
− | Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (§ 1 Abs. 2 AERB 87) - zum Beispiel Inventar von Betrieben - und in der Hausratversicherung (§ 5 Abs. 1 VHB 2000). | + | Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (§ 1 Abs. 2 AERB 87) - zum Beispiel Inventar von Betrieben - und in der [[Hausratversicherung]] (§ 5 Abs. 1 VHB 2000). |
Heimliches, unbemerktes Betreten des Gebäudes oder der Wohnung und Verbergen, zum Beispiel durch eine zum Lüften geöffnete Tür.
Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (§ 1 Abs. 2 AERB 87) - zum Beispiel Inventar von Betrieben - und in der Hausratversicherung (§ 5 Abs. 1 VHB 2000).
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...