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Heimliches, unbemerktes Betreten des Gebäudes oder der Wohnung und Verbergen, zum Beispiel durch eine zum Lüften geöffnete Tür.
 
Heimliches, unbemerktes Betreten des Gebäudes oder der Wohnung und Verbergen, zum Beispiel durch eine zum Lüften geöffnete Tür.
  
Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (§ 1 Abs. 2 AERB 87) - zum Beispiel Inventar von Betrieben - und in der Hausratversicherung (§ 5 Abs. 1 VHB 2000).
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Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (§ 1 Abs. 2 AERB 87) - zum Beispiel Inventar von Betrieben - und in der [[Hausratversicherung]] (§ 5 Abs. 1 VHB 2000).
  
  

Aktuelle Version vom 29. September 2010, 11:10 Uhr

Heimliches, unbemerktes Betreten des Gebäudes oder der Wohnung und Verbergen, zum Beispiel durch eine zum Lüften geöffnete Tür.

Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (§ 1 Abs. 2 AERB 87) - zum Beispiel Inventar von Betrieben - und in der Hausratversicherung (§ 5 Abs. 1 VHB 2000).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...