Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Dieser Ausschluss ist die Reaktion der VR auf das neu in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das als sog. Antidiskriminierungsgesetz Schadensersatzansprüche des Diskriminierungsopfers mit Beweislastumkehr für ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vorsieht, die aus Arbeitsverhältnissen oder Massengeschäften des täglichen Lebens resultieren. Solche Ansprüche sollen nicht automatisch unter die Haftpflichtversicherung fallen. Einige Versicherer haben hierzu schon verschiedene Deckungskonzepte vorgelegt, teilweise als Rechtsschutzversicherung, als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder im Rahmen der D&O-Versicherung aber auch als Allgemeine Haftpflichtversicherung. Der Musterentwurf des GdV dazu steht noch aus. Dabei geht die Tendenz in die Richtung einer Versicherungslösung als separate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.  
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Zum 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.
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Rechtsfolgen sind Schadensersatz und Entschädigungsansprüche der Benachteiligten. Der Arbeitgeber hat dem Benachteiligten den ihm entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden hieran trifft (§ 15 Abs. 1 AGG). Eine Haftungshöchstgrenze ist nicht vorgesehen. Weiterhin ist der Arbeitgeber zur Entschädigung in angemessener Höhe wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, gemäß § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Die Entschädigungszahlungspflicht des Arbeitgebers besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes verschuldensunabhängig. Auch hier besteht grundsätzlich keine Haftungshöchstgrenze, lediglich die Entschädigung im Falle der benachteiligenden Nichteinstellung ist auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG).
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Mit dem neu aufgenommenen Ausschlusstatbestand nach Ziff. 7.17 AHB werden Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Insofern besteht auch für Ansprüche nach dem AGG über die heutige AHB in aktueller Version keine Deckung.
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Teilweise wird aufgrund der obigen Diskriminierungsmerkmale über Zusatzbedingungen Versicherungsschutz geboten für Ansprüche wegen der Diskriminierungen nach dem AGG und anderen Gesetzen. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Im Übrigen folgt die Deckung dem Anspruchserhebungsprinzip ([[Claims-made-Prinzip]]).
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Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise vom [http://www.hdi-gerling.de HDI-Gerling] zur Verfügung gestellt.
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[[Kategorie:Gewerbliche Haftpflicht]]
 
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Aktuelle Version vom 10. Oktober 2010, 07:36 Uhr

Zum 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.

Rechtsfolgen sind Schadensersatz und Entschädigungsansprüche der Benachteiligten. Der Arbeitgeber hat dem Benachteiligten den ihm entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden hieran trifft (§ 15 Abs. 1 AGG). Eine Haftungshöchstgrenze ist nicht vorgesehen. Weiterhin ist der Arbeitgeber zur Entschädigung in angemessener Höhe wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, gemäß § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Die Entschädigungszahlungspflicht des Arbeitgebers besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes verschuldensunabhängig. Auch hier besteht grundsätzlich keine Haftungshöchstgrenze, lediglich die Entschädigung im Falle der benachteiligenden Nichteinstellung ist auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG).

Mit dem neu aufgenommenen Ausschlusstatbestand nach Ziff. 7.17 AHB werden Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Insofern besteht auch für Ansprüche nach dem AGG über die heutige AHB in aktueller Version keine Deckung.

Teilweise wird aufgrund der obigen Diskriminierungsmerkmale über Zusatzbedingungen Versicherungsschutz geboten für Ansprüche wegen der Diskriminierungen nach dem AGG und anderen Gesetzen. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Im Übrigen folgt die Deckung dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip).


Quellenhinweis

Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise vom HDI-Gerling zur Verfügung gestellt.