Versicherungen für Ärzte: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Nachfolgend eine – nicht abschließende - Liste der Versicherungen, die im Regelfall zu prüfen sind:'''
 
'''Nachfolgend eine – nicht abschließende - Liste der Versicherungen, die im Regelfall zu prüfen sind:'''
  
* Berufshaftpflichtversicherung (als angestellter Arzt, als niedergelassener Mediziner, Arzt im Ruhestand etc), ggf. inklusive erweitertem Strafrechtsschutz
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* [[Berufs-Haftpflichtversicherung|Berufshaftpflichtversicherung]] (als angestellter Arzt, als niedergelassener Mediziner, Arzt im Ruhestand etc), ggf. inklusive erweitertem Strafrechtsschutz
* Rechtsschutzversicherung und Praxisausfalldeckung bei Krankheit und Berufsunfähigkeit können den Versicherungsschutz ergänzen.
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* Rechtsschutzversicherung und Praxisausfalldeckung bei Krankheit und Berufsunfähigkeit können den Versicherungsschutz ergänzen.
 
* Praxissachversicherung oder Inventarversicherung (z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl., Leitungswasser., Glasversicherung etc.)
 
* Praxissachversicherung oder Inventarversicherung (z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl., Leitungswasser., Glasversicherung etc.)
* Elektronikversicherung (für die in der Praxis befindlichen elektronischen Geräte)
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* [[Elektronikversicherung|Elektronikversicherung]] (für die in der Praxis befindlichen elektronischen Geräte)
* Rechtsschutzversicherung Ärzte (z.B. wenn …)
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* [[Rechtsschutzversicherung|Rechtsschutzversicherung]] Ärzte (z.B. wenn …)
 
* Praxisausfallversicherung (z.B. bei Krankheit)
 
* Praxisausfallversicherung (z.B. bei Krankheit)
  

Version vom 14. Dezember 2010, 15:44 Uhr

Bei der Absicherung durch Versicherungen haben der Arzt bzw. die Ärztin (im Nachfolgenden Arzt genannt) einen bunten Strauss von Versicherungssparten zu betrachten, um sich für ihre Tätigkeit und Versorgung abzusichern.

In erster Linie muss sich der Arzt mit der Haftpflichtversicherung beschäftigen, da auf ihn existenzbedrohende Schadenerssatzforderungen zukommen können.

Nachfolgend eine – nicht abschließende - Liste der Versicherungen, die im Regelfall zu prüfen sind:

Natürlich muss der Arzt auch seinen Versorgungsbedarf bei Berufsunfähigkeit, Erkrankung und im Ruhestand prüfen – das gilt auch für die Absicherung von Krankheitskosten.

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