Versicherungsschein: Unterschied zwischen den Versionen

 
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VVG § 3 [Versicherungsschein]
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Auch: '''Police'''
  
(1) Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
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Ein Versicherungsschein wird auch als Police bezeichnet. Gleichzeitig wird das Wort Police teilweise auch im Zusammenhang mit einem Deckungskonzept verwendet.
  
(2) Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, so ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
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Urkunde, die das Bestehen eines Versicherungsvertrages und seine wesentlichen Details verbrieft und damit als Beweis für den Versicherungsnehmer dient.
  
(3) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer hat ihn bei der Aushändigung des Versicherungsscheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Bedarf der Versicherungsnehmer der Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer ausgehändigt worden, so ist der Lauf der Frist von der Stellung des Verlangens bis zum Eingang der Abschriften gehemmt.
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In der Lebensversicherung hat der Versicherungsschein darüber hinaus eine Wertpapier-ähnliche Funktion, denn der Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter muss seinen Anspruch auf Leistung – in der Regel die Auszahlung der Versicherungssumme – durch Vorlage des Versicherungsscheins beim Versicherer beweisen.
  
(4) Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
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Nach dem neuen VVG ist der Versicherungsschein in Textform zu erstellen, nur auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch als Urkunde (§ 3 VVG).
  
(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen worden ist, anzugeben.
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[[Kategorie:Gesetze]]
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'''Quellenhinweis:'''
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Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen [http://www.maklercockpit.de/vfopro-dvb hier...]
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[[Kategorie:Fachbegriffe allgemein]]

Aktuelle Version vom 1. März 2011, 12:55 Uhr

Auch: Police

Ein Versicherungsschein wird auch als Police bezeichnet. Gleichzeitig wird das Wort Police teilweise auch im Zusammenhang mit einem Deckungskonzept verwendet.

Urkunde, die das Bestehen eines Versicherungsvertrages und seine wesentlichen Details verbrieft und damit als Beweis für den Versicherungsnehmer dient.

In der Lebensversicherung hat der Versicherungsschein darüber hinaus eine Wertpapier-ähnliche Funktion, denn der Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter muss seinen Anspruch auf Leistung – in der Regel die Auszahlung der Versicherungssumme – durch Vorlage des Versicherungsscheins beim Versicherer beweisen.

Nach dem neuen VVG ist der Versicherungsschein in Textform zu erstellen, nur auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch als Urkunde (§ 3 VVG).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...