Vertrauensschadenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit einer Vertrauensschadensversicherung lässt sich das Risiko abdecken, dass ein Schuldner zahlungsunfähig wird und eine Forderung des Gläubigers nicht mehr realisiert werden kann. Für einen [[Versicherungsvermittler]] der als [[Obervermittler]] auftritt und mit [[Untervermittler|Untervermittlern]] kooperiert, kann eine Vertrauensschadensversicherung eine Möglichkeit zur [[Besicherung]] sein.  
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Mit einer Vertrauensschadenversicherung lässt sich das Risiko abdecken, dass ein Schuldner zahlungsunfähig wird und eine Forderung des Gläubigers nicht mehr realisiert werden kann. Für einen [[Versicherungsvermittler]] der als [[Obervermittler]] auftritt und mit [[Untervermittler|Untervermittlern]] kooperiert, kann eine Vertrauensschadensversicherung eine Möglichkeit zur [[Besicherung]] sein.  
 
Während der [[Stornohaftzeit]] sollte der Obervermittler nicht nur die Rückzahlung nicht verdienter Courtage vereinbaren, sondern diese auch besichern.  
 
Während der [[Stornohaftzeit]] sollte der Obervermittler nicht nur die Rückzahlung nicht verdienter Courtage vereinbaren, sondern diese auch besichern.  
  
Die Vertrauensschadensversicherung bietet neben einer Sicherheit durch den Einschluss einer „Vertrauensperson“ (Schuldner) regelmäßig eine Bonitätsprüfung dieser.  Diese Bonitätsprüfung ist für den Obervermittler eine wichtige Abrundung des Bildes über die Zuverlässigkeit des Untervermittlers.
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Die Vertrauensschadenversicherung bietet neben einer Sicherheit durch den Einschluss einer „Vertrauensperson“ (Schuldner) regelmäßig eine Bonitätsprüfung dieser.  Diese Bonitätsprüfung ist für den Obervermittler eine wichtige Abrundung des Bildes über die Zuverlässigkeit des Untervermittlers.
 
 
 
 
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==Quellenhinweis==
 
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Aktuelle Version vom 31. März 2011, 16:00 Uhr

Mit einer Vertrauensschadenversicherung lässt sich das Risiko abdecken, dass ein Schuldner zahlungsunfähig wird und eine Forderung des Gläubigers nicht mehr realisiert werden kann. Für einen Versicherungsvermittler der als Obervermittler auftritt und mit Untervermittlern kooperiert, kann eine Vertrauensschadensversicherung eine Möglichkeit zur Besicherung sein. Während der Stornohaftzeit sollte der Obervermittler nicht nur die Rückzahlung nicht verdienter Courtage vereinbaren, sondern diese auch besichern.

Die Vertrauensschadenversicherung bietet neben einer Sicherheit durch den Einschluss einer „Vertrauensperson“ (Schuldner) regelmäßig eine Bonitätsprüfung dieser. Diese Bonitätsprüfung ist für den Obervermittler eine wichtige Abrundung des Bildes über die Zuverlässigkeit des Untervermittlers.


Quellenhinweis

Dr. jur. Andre Kempf

Rechtsanwalt

www.versicherungsmaklerrecht.com

info@versicherungsmaklerrecht.com