Beratungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Versicherer/Versicherungsvermittler hat den VN aus gegebenem Anlass und auf Basis der erfragten Wünsche und Bedürfnisse zu beraten. Der Beratungsaufwand kann in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Prämie begrenzt werden, allerdings darf mit diesem Argument keine notwendige Beratung verweigert werden.
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Der Versicherer/Versicherungsvermittler hat den VN aus gegebenem Anlass und auf Basis der erfragten Wünsche und Bedürfnisse zu beraten. Der Beratungsaufwand kann in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Prämie begrenzt werden, allerdings darf mit diesem Argument keine notwendige Beratung verweigert werden. Das Beratungsergebnis ist zu dokumentieren (§§ 6, 61 VVG).
  
'''Das Beratungsergebnis ist zu dokumentieren.'''
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==Weiterführende Links==
  
Siehe auch:
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[[Beratungsanlass VVG §§ 6, 61|Beratungsanlass ]]
* [[Beratungsanlass VVG §§ 6, 61|Beratungsanlass ]]
 
* [[Begründungspflicht VVG §§ 6, 61|Begründungspflicht ]]
 
* [[Fragepflicht VVG §§ 6, 61|Fragepflicht ]]
 
* [[Dokumentationspflicht VVG §§ 6, 61|Dokumentationspflicht ]]
 
  
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[[Begründungspflicht VVG §§ 6, 61|Begründungspflicht ]]
  
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[[Fragepflicht VVG §§ 6, 61|Fragepflicht ]]
  
====Quellenhinweis:====
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[[Dokumentationspflicht VVG §§ 6, 61|Dokumentationspflicht ]]
Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext  dieses Artikels zur Verfügung stellte [http://www.haufe.de www.haufe.de] (''Stand des Originaltextes 01.2008'').
 
  
  
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'''Quellenhinweis:'''
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Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen [http://www.maklercockpit.de/vfopro-dvb hier...]
 
   
 
   
 
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Aktuelle Version vom 7. April 2011, 12:26 Uhr

Der Versicherer/Versicherungsvermittler hat den VN aus gegebenem Anlass und auf Basis der erfragten Wünsche und Bedürfnisse zu beraten. Der Beratungsaufwand kann in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Prämie begrenzt werden, allerdings darf mit diesem Argument keine notwendige Beratung verweigert werden. Das Beratungsergebnis ist zu dokumentieren (§§ 6, 61 VVG).

Weiterführende Links

Beratungsanlass

Begründungspflicht

Fragepflicht

Dokumentationspflicht


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...