Hundertprozentgrenze Beihilfe (Private Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Beihilfe (PKV)|Beihilfe]] darf zusammen mit den Leistungen einer <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_privat PKV]</span> die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächlichen Aufwendungen, nicht übersteigen.
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Die [[Beihilfe (Private Krankenversicherung)|Beihilfe]] darf zusammen mit den Leistungen einer <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_privat PKV]</span> die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächlichen Aufwendungen, nicht übersteigen.
  
  
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[[Beihilfeberechtigte (Krankenversicherung)]]
  
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[[Beihilfebescheinigung (Krankenversicherung)]]
  
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[[Beihilfeversicherung (Krankenversicherung)]]
  
[[Beihilfeversicherung VVG § 199]]
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[[Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Bundesbeihilfe)]]
  
  

Aktuelle Version vom 12. August 2011, 10:02 Uhr

Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen einer PKV die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächlichen Aufwendungen, nicht übersteigen.


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Weiterführende Links

Beihilfebemessungssatz (Krankenversicherung)

Beihilfeberechtigte (Krankenversicherung)

Beihilfebescheinigung (Krankenversicherung)

Beihilfeversicherung (Krankenversicherung)

Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Bundesbeihilfe)


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...