Arnela (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Im privaten Krankenversicherungsvertrag werden so genannte '''Obliegenheiten''' geregelt. Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers, welche sich aus…“) |
Arnela (Diskussion | Beiträge) K |
||
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | + | In der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_privat Privaten Krankenversicherung]</span> hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der [[Musterbedingungen (MB/KK)|Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK)]] bzw. [[Musterbedingungen (MB/KT)|-tagegeldversicherung (MB/KT)]] zu erfüllen: | |
− | + | * Anzeige einer Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen nach Beginn. | |
+ | * Auskunftspflicht an den Versicherer, um ihm die Beurteilung des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht zu ermöglichen. | ||
+ | * Auf Verlangen auch Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt. | ||
+ | * Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Mithilfe für eine schnelle Genesung. | ||
+ | * Unterrichtungspflicht, wenn der Versicherte eine weitere private Krankenversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen aus der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_gesetzlich Gesetzlichen Krankenversicherung]</span> bezieht. | ||
+ | * Einwilligung beim Abschluss weiterer [[Krankentagegeldversicherung (Private Krankenversicherung)|Krankentagegeldversicherungen]]. | ||
− | |||
− | + | '''Quellenhinweis:''' | |
+ | Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen [http://www.maklercockpit.de/vfopro-dvb hier...] | ||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
[[Kategorie:Krankenversicherung, privat]] | [[Kategorie:Krankenversicherung, privat]] |
In der Privaten Krankenversicherung hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK) bzw. -tagegeldversicherung (MB/KT) zu erfüllen:
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...