Obliegenheiten (Private Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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* Auf Verlangen auch Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt.
 
* Auf Verlangen auch Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt.
 
* Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Mithilfe für eine schnelle Genesung.
 
* Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Mithilfe für eine schnelle Genesung.
* Unterrichtungspflicht, wenn der Versicherte eine weitere private Krankenversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen aus der [[Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)|Gesetzlichen Krankenversicherung]] bezieht.
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* Unterrichtungspflicht, wenn der Versicherte eine weitere private Krankenversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen aus der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_gesetzlich Gesetzlichen Krankenversicherung]</span> bezieht.
 
* Einwilligung beim Abschluss weiterer [[Krankentagegeldversicherung (Private Krankenversicherung)|Krankentagegeldversicherungen]].
 
* Einwilligung beim Abschluss weiterer [[Krankentagegeldversicherung (Private Krankenversicherung)|Krankentagegeldversicherungen]].
  

Aktuelle Version vom 18. August 2011, 09:56 Uhr

In der Privaten Krankenversicherung hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK) bzw. -tagegeldversicherung (MB/KT) zu erfüllen:


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...