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* Auf Verlangen auch Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt. | * Auf Verlangen auch Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt. | ||
* Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Mithilfe für eine schnelle Genesung. | * Schadenminderungspflicht, Pflicht zur Mithilfe für eine schnelle Genesung. | ||
− | * Unterrichtungspflicht, wenn der Versicherte eine weitere private Krankenversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen aus der [ | + | * Unterrichtungspflicht, wenn der Versicherte eine weitere private Krankenversicherung abgeschlossen hat oder Leistungen aus der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_gesetzlich Gesetzlichen Krankenversicherung]</span> bezieht. |
* Einwilligung beim Abschluss weiterer [[Krankentagegeldversicherung (Private Krankenversicherung)|Krankentagegeldversicherungen]]. | * Einwilligung beim Abschluss weiterer [[Krankentagegeldversicherung (Private Krankenversicherung)|Krankentagegeldversicherungen]]. | ||
In der Privaten Krankenversicherung hat der Versicherte spezielle Obliegenheiten nach § 9 der Musterbedingungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK) bzw. -tagegeldversicherung (MB/KT) zu erfüllen:
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...