Steuerliche Behandlung (Krankenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Der gesetzliche [[Arbeitgeberzuschuss (Krankenversicherung)|Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung]] ist steuerfrei.
 
Der gesetzliche [[Arbeitgeberzuschuss (Krankenversicherung)|Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung]] ist steuerfrei.

Aktuelle Version vom 18. August 2011, 10:23 Uhr

Beiträge zur Gesetzlichen und zur Privaten Krankenversicherung können bei der Einkommensteuer als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden. Krankheitskosten, die nicht durch Versicherungsleistungen ersetzt werden können (z.B. Krankenhauskosten, Zahnersatz, Brillen etc.), sind ab einer einkommensabhängigen Zumutbarkeitsgrenze als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer absetzbar. Die Leistungen der Krankenversicherung sind beim Leistungsbezieher ebenfalls steuerfrei.

Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist steuerfrei.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...