Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Bundesbeihilfe): Unterschied zwischen den Versionen

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==BEAMTE==
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Beamtinnen und Beamte, die gesetzlich versichert sind,  können sich bei einer <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_privat privaten Krankenversicherung (PKV)]</span> oder bei einer <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Krankenversicherung,_gesetzlich gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)]</span> versichern. Personen, die privat versichert sind, müssen privat versichert bleiben.  
Das Versorgungssystem der Beamten unterliegt generell nicht dem Schutz der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für diesen Personenkreis wurde ein eigenständiges Versorgungssystem geschaffen.
 
  
Grundsätzlich erhalten Bundesbeamte eine so genannte Beihilfe zu ihren Krankheitskosten von ihrem Dienstherrn.
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In der GKV wird der Beitrag nach dem [[Solidaritätsprinzip|Solidarprinzip]] erhoben, d. h. nach dem Einkommen. 14,9 % des monatlichen Bruttoeinkommens müssen als Krankenkassenbeitrag entrichtet werden.
  
Zu dem Kreis der Beihilfeberechtigten gehören Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand; Berufs- und Zeitsoldaten hinsichtlich ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen; Witwen und Witwer der genannten Personen sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Allerdings endet der Beihilfeanspruch der Arbeitnehmer nach der Erwerbsphase, das heißt im Ruhestand muss der Versicherte die Prämie zur Krankenversicherung „alleine“ aufbringen.
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Beamtinnen u. Beamte erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Die Beiträge für die GKV müssen für das gesamte Jahreseinkommen entrichtet werden, also auch für Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld).
  
Über diesen Beihilfesatz wird ein gewisser prozentualer Anteil der Kosten abgedeckt. Der übrige Teil geht auf Kosten des Versicherten. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem entsprechenden Beihilfesystem (Bund, Land) und dem Familienstand des Versicherten.
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Für Beamtinnen und Beamte zahlt die/der Arbeitgeber/in eine [[Beihilfe (Private Krankenversicherung)|Beihilfe]]. Über die Beihilfe sind je nach Bundesland und Familienstand 50 % bis 80% des Rechnungsbetrages abgesichert und die Restkosten können bei einer PKV abgesichert werden. Die PKV bieten besondere Tarife für Beamtinnen und Beamte an.
  
So liegt beispielsweise der Bundesbeihilfesatz für Ledige zur ambulanten Heilbehandlung bei 50%. Sollte der Beamte verheiratet sein und einen nicht berufstätigen Ehegatten haben, dann sind die Kosten sogar mit 70% beihilfeberechtigt. Kommt vielleicht noch ein Kind hinzu, dann sind es schon 80%. Hat die Familie mehr als nur ein Kind, wird der Beihilfesatz des Beamten ebenfalls auf 70% angehoben.
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===Beihilfefähige Aufwendungen===
  
Summa summarum eine aus Versichertensicht recht positive Kostenübernahmeregelung des Bundes. Es kommt noch besser für die „Beamten“: im Ruhestand erhöht sich der Beihilfesatz automatisch auf 70%. Dadurch vermindern sich die Prämien (geringere Quote) der privaten Krankenversicherung.
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Hier sind die Regelungen entsprechend den Bundesbeihilfevorschriften vermerkt. Mit Wirkung zum 14.02.2009 ist eine Neufassung der Bundesbeihilfevorschriften in Kraft getreten.
  
Die verbleibenden Restkosten werden über private Versicherungsangebote abgedeckt. Hierzu bietet die private Krankenversicherung spezielle Quotentarife für Beihilfeberechtigte an.
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===Ärztliche Leistungen===
  
Dabei spielen oftmals mögliche Vorerkrankungen beim Abschluss keine Rolle, da eine Vielzahl der PKV-Anbieter mit Quotentarifen die Annahme garantieren. Hierfür muss der Versicherungsnehmer innerhalb 6 Monate nach der Verbeamtung den PKV-Antrag gestellt haben.
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Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der Gebührenverzeichnisse für Ärzte und Zahnärzte ([[GOÄ]], [[GOZ]]) maximal bis zum Regelhöchstsatz (2,3facher Steigerungssatz) beihilfefähig. Auch [[Heilpraktikerbehandlung (Private Krankenversicherung)|Heilpraktikerleistungen]] sind bis zum Mindestsatz der Gebührenordnung für Heilpraktiker ([[GebüH]]) bzw. maximal bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ beihilfefähig, sofern die erbrachten Leistungen wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Eigenanteil analog der [[Praxisgebühr (Gesetzliche Krankenversicherung)|Praxisgebühr]] in der gesetzlichen Krankenkasse: '''Der Pauschalbetrag beträgt  € 20,00 je Kalenderjahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen.'''
  
Natürlich kann der PKV-Versicherer in begründeten Fällen Risikozuschläge berechnen. Diese sind allerdings auf maximal 30% des Tarifbeitrags begrenzt. Ein Risikoausschluss – wonach die Kosten einer Krankheit gar nicht versichert werden – gibt es in der „Beamtenversicherung“ nicht.
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===Stationäre Behandlung===
  
Im Rahmen der Beihilfeanpassungsklausel nach § 178 e VVG kann der Versicherer - in Fällen wo sich die Beihilfe während der Laufzeit vermindert und ein höherer Quotentarif notwendig wird - keine Risikozuschläge berechnen. Risikoausschlüsse sind ebenfalls nicht möglich. Es besteht für den PKV-Versicherer in solchen Fällen Annahmezwang.
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Beihilfefähig sind Unterkunft und Verpflegung des allgemeinen oder besonderen Pflegesatzes bei stationärer Behandlung in einem Mehrbettzimmer einer inländischen Krankenanstalt, in der die Bundespflegesatzverordnung angewandt wird; ansonsten für Unterkunft und Verpflegung in der 3. Pflegeklasse. Bei Unterbringung in einer Privatklinik sind diese Kosten beihilfefähig, die auch in öffentlichen Einrichtungen anfallen würden.
  
Beihilfeberechtigte sind ebenfalls gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Pflegepflichtversicherung abzuschließen. Die Beihilfe beträgt hier einheitlich 70%. Die Prämien sind geschlechterneutral kalkuliert und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Kinder gelten im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetz in bestimmten Altersgruppen als beitragsfrei mitversichert.
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Der '''Abzugsbetrag''' von den beihilfefähigen Aufwendungen bei '''der Inanspruchnahme von Wahlleistungen''' im Krankenhaus beträgt ab 01.01.2002 '''€ 14,50.'''
  
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'''Der Eigenanteil beträgt € 10,00 pro Tag für maximal 28 Tage je Kalenderjahr.'''
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===Arzneimittel===
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Beihilfefähig sind Arzneimittel (maximal beihilfefähig bis zu eventuell festgesetzten Festbeträgen), Verbandmittel und dgl., soweit diese bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen oder Verrichtungen einer Heilpraktikerin bzw. eines Heilpraktikers erbracht oder schriftlich verordnet wurden abzüglich eines '''Eigenanteils von 10 % der Kosten, mindestens € 5,00, maximal € 10,00'''.
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===Heilbehandlungen===
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Heilbehandlungen (soweit ärztlich verordnet) z. B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, logopädische Maßnahmen usw. sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Ab 01.01.2002 neue Höchstbeträge!
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===Hilfsmittel===
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Beihilfefähig sind [[Hilfsmittel (Krankenversicherung)|Hilfsmittel]], zu denen auch Körperersatzstücke (einschließlich Perücken in gewissen Fällen), Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen, und zwar die Kosten für Anschaffung und Reparatur, z. T. im Rahmen bestimmter Höchstbeträge; Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel nur, soweit sie € 100,00 jährlich übersteigen. Aufwendungen und Batterien für Hörgeräte und Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen sind ausgeschlossen. '''Eigenanteil 10 % der Kosten, mindestens € 5,00, maximal € 10,00 soweit keine beihilfefähigen Höchstbeträge festgesetzt sind.'''
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===Sehhilfen (kleines Hilfsmittel)===
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Brillengläser  sind nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig! Begrenzt durch Höchstsätze!
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'''Brillenfassungen sind nicht beihilfefähig!'''
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===Fahr- und Transportkosten===
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Erstattungsfähig sind beihilfefähige Fahrt- und Transportkosten abzüglich eines Eigenanteils von € 13,00 je einfache Fahrt.
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===Zahnprothetische Behandlung===
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Beihilfefähig ist auch zahnprothetische Behandlung. Neben dem angemessenen Zahnarzthonorar '''sind 40 % der Material- und Laborkosten, Edelmetalle und Keramikverblendungen beihilfefähig.''' Die Beihilfefähigkeit für implantologische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen beim Zahnersatz wird vom Vorliegen bestimmter Indikationen abhängig gemacht. Überhaupt nicht beihilfefähig sind die Kosten für:
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* große Brücken zum Ersatz von mehr als 4 fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet.
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* mehr als 2 Verbindungselemente, bei einem Restzahnbestand von höchstens 3 Zähnen.
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* für mehr als 3 Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen.
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* Glaskeramik einschließlich Nebenkosten.
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===Teilzeitbeschäftigte Beamte===
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Seit dem 1.03.2001 werden Beihilfen auch für unterhälftig beschäftigten Beamten gewährt.
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===Anspruch auf Beihilfe während der Elternzeit===
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Die Beihilfevorschriften setzen für die Beihilfeberechtigung zwar laufende Bezüge /Dienst-, Anwärterbezüge o. ä. voraus. § 5 Elternzeitverordnung für Bundesbeamte stellt dagegen eine Sonderregelung dar. Er legt fest, dass Beihilfeberechtigte ihren eigenständigen Beihilfeanspruch und den Anspruch auf Beihilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige in Anwendungen der Beihilfevorschriften auch während der Elternzeit behalten, in der sie kein Einkommen beziehen. Die Versicherungsfreiheit lt. § 6 SGB V und damit die private Restkostenversicherung bleiben unverändert erhalten.
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===Erstattung von Beiträgen während der Elternzeit=== 
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Zudem erstattet der Dienstherr unter bestimmten Voraussetzungen während der Elternzeit Beiträge zur beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung der Beamten.
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Grundvoraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Dienst- und Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versi-cherungspflichtgrenze in der GKV (gesetzlichen Krankenkasse) im Jahr 2009 = € 3.375,00 nicht überschreitet.
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===Beurlaubung===
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Während einer Beurlaubung entfällt der Beihilfeanspruch. Der Antrag auf Erhöhung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung muss in diesem Fall innerhalb von 6 Monaten, nach Wegfall des Beihilfeanspruchs, gestellt und nachgewiesen werden. Der Versicherer ist innerhalb dieser Frist verpflichtet die Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten durchzuführen.
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===Sabbatjahr===
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Während des Sabbatjahres besteht der Beihilfeanspruch unverändert.
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===Abwicklung im Versicherungsfall===
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Privatpatienten erhalten keine Versichertenkarte mit der Möglichkeit der direkten Abwicklung zwischen Behandler und Versicherer, wie in der GKV. Die PKV-Unternehmen haben Versichertenkarten eingeführt, um den Verwaltungsaufwand in Arztpraxen zu verringern. Der Heilbehandler schickt eine Rechnung, die von dem Patienten bezahlt werden muss. Die Originalrechnung wird an die PKV zur Erstattung geschickt, die Beihilfestelle akzeptiert in der Regel die Zweitschriften. Für die Beihilfestelle ist ein spezielles Formular auszufüllen, der Beihilfeantrag. Die Rechnungen sind zu sammeln, bis ein Rechnungsbetrag in Höhe von € 200,00 erreicht ist. Sollte dieser innerhalb von 10 Monaten nicht erreicht sein, müssen tatsächlichen Rechnungen spätestens bis Ende des Jahres eingereicht werden!
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Privat Krankenversicherte mit Beihilfeanspruch sollten sich darüber im Klaren sein, dass der/die Arbeitgeber/in die Rechnungen mit den Diagnosen erhält. Die Beihilfestelle hat also Kenntnis von sämtlichen Behandlungen und Therapien und den dazugehörigen Diagnosen.
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==Krankenversicherungspflicht in Deutschland==
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'''Neuregelung WSG: Nachweispflicht des Kunden bei PKV-Übertritt'''
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===Kündigung der GKV===
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Bis zum Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes mussten nur Personen, die innerhalb der GKV gewechselt sind, eine Versicherungsbescheinigung ihrer neuen Krankenkasse bei der alten Krankenkasse einreichen. Wurde dies nicht gemacht, hat die alte Kasse keine Kündigung ausgesprochen.
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'''NEU:''' Jetzt hat auch der PKV-Neukunde seiner alten Kasse eine Bestätigung einzureichen, die bescheinigt, dass er bei der PKV versichert ist. Die Kündigung in der GKV wird nur wirksam, wenn der Kunde innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Innerhalb der Kündigungsfrist bedeutet dieses, dass bei fristgemäßer Kündigungserklärung der Nachweis bis zum Wirksamwerden der Kündigung nachgereicht werden kann.
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'''Beispiel:''' Kündigung bei der GKV erfolgt im Juli zum 30.09.2009. Somit muss die Bestätigung bis 30.09.2009 bei der GKV eingereicht werden.
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===Ausnahme: Statuswechsel===
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Eine besondere Regelung gilt jedoch für pflichtversicherte Mitglieder einer GKV. Durch die Statusänderung, d. h. Verbeamtung, besteht ein besonderes Kündigungsrecht. Die Kündigung kann sofort zum Zeitpunkt der Verbeamtung wirksam werden. Es empfiehlt sich generell, möglichst 6 Wochen vor Versicherungsbeginn einen Antrag bei einer privaten Krankenversicherung zu stellen, damit ein nahtloser Übertritt gewährleistet ist.
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==Pflegepflichtversicherung==
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Sei dem 1.1.1995 sind alle Bundesbürger verpflichtet eine Pflegeversicherung abzuschließen. Es gilt der Grundsatz “Pflege folgt Kranken”, die [[Pflegepflichtversicherung|Pflegepflichtversicherung (PPV)]] muss bei einem Wechsel von der GKV in die PKV ebenfalls bei dem PKV-Unternehmen abgesichert werden. Leistungsunterschiede bestehen nicht. Der Leistungsumfang in der privaten PPV entspricht genau dem Leistungsumfang der sozialen Pflegepflichtversicherung. Es gibt ebenfalls keine Leistungsunterschiede bei den einzelnen PKV.
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Die Beiträge in der PPV werden in der PKV nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Eintrittsalter berechnet. Für Personen mit Beihilfeanspruch kommt der Tarif PVB in Frage.
 
   
 
   
==ÖFFENTLICHER DIENST==
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==Worauf ist bei der Auswahl der privaten Krankenversicherung zu achten?==
Nach dem aktiven Berufsleben müssen Angestellte im öffentlichen Dienst ihre einst beihilfeberechtigte private Krankenversicherung nunmehr alleine (100%) fortführen. Ein Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist diesem Personenkreis nicht mehr möglich.
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* Selbstverständlich muss vor Abschluss einer PKV ein Preis- und Leistungsvergleich erfolgen. Es gibt sowohl im Hinblick auf die Beiträge als auch auf die Leistungen große Unterschiede. Meist nützt es wenig, sich bei Personen zu erkundigen, die schon seit einiger Zeit privat versichert sind. Selbst wenn ein seinerzeit abgeschlossener Tarif besonders gut war, kann sich dieses inzwischen geändert haben. Die Bedürfnisse sind sehr unterschiedlich, eine Krankenversicherung wird üblicherweise für das gesamte Leben abgeschlossen und sollte daher “gut passen”.
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* In den Bereichen Gesundheitsprophylaxe (z. B. Autogenes Training, Yoga, Rückenschulkurse), Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante und stationäre Kuren sind die Leistungen der PKV in der Regel schlechter als in der GKV.
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* Einige Bereiche, die von der  GKV abdeckt werden, wie z. B. die Kosten für eine Haushaltshilfe, deckt zwar die Beihilfe ab, jedoch nicht das private Krankenversicherungsunternehmen.
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* Interessant ist auch ein Leistungsvergleich im Bereich der großen Hilfsmittel (z. B. Krankenfahrstühle, Gehstützen). Bei gesetzlich Versicherten ist es durchaus üblich, dass die Krankenkasse einen Zuschuss für einen rollstuhlgerechten Umbau der Wohnung bezahlt, d. h., z. B. auch Hebegeräte u. ä. Im Leistungskatalog der privaten Krankenversicherungsunternehmen sind solche Leistungen nicht enthalten.
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* Zu Beginn dieser Information wurde bereits erwähnt, dass die Beiträge nach dem Solidarprinzip erhoben werden, d. h. nach dem Einkommen. Beamte, die evtl. beabsichtigen, später auf eine halbe Stelle zu reduzieren, sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Beitrag bei der PKV konstant bleibt. In der GKV würde sich der Beitrag entsprechend des Einkommens reduzieren.
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* Privat versicherte Beamte sollten beachten, dass sich der Beihilfeanspruch im Laufe der Jahre auch verändern kann. Eine ausdrückliche Mitteilung der Beihilfe kommt allenfalls mit der nächsten Beihilfeabrechnung. Falls sich der Familienstand ändert, z. B. durch Heirat oder Familienzuwachs oder Änderung des Arbeitgebers, sollte generell beim zuständigen Versicherer oder bei der Beihilfestelle nachgefragt werden, ob der Versicherungsschutz beim privaten Krankenversicherungsunternehmen wegen Änderung des Beihilfeanspruches geändert werden muss.
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==Weiterführende Links==
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[[Beihilfeversicherung (Krankenversicherung)]]
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[[Beamte: Öffnungsaktion bei einer 1. Verbeamtung (Private Krankenversicherung)]]
  
Als möglicher Lösungsansatz zur Beitragsentlastung im Alter kann hier zu Erwerbszeiten die Beihilfeversicherung ergänzt werden um eine große Anwartschaftsversicherung. Danach werden Altersrückstellungen gebildet und die Beihilfeversicherung wird auf eine Vollkostenversicherung – ohne Risikoprüfung – umgestellt.
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==Quellenhinweis==
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Wir bedanken uns bei dem [http://fairsicherungsmakler.de/ Verband der Fairsicherungsmakler®], der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.
  
Alternativangebot: Der Versicherte wechselt in den beihilfekonformen Standardtarif. Dieser Tarif kostet 30% des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung (2006: ca.: 145 EUR / Monat) und liefert einen 30%igen Versicherungsschutz.
 
  
 
[[Kategorie:Krankenversicherung, privat]]
 
[[Kategorie:Krankenversicherung, privat]]
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[[Kategorie:Krankenversicherung, gesetzlich]]

Aktuelle Version vom 18. August 2011, 12:53 Uhr

Beamtinnen und Beamte, die gesetzlich versichert sind, können sich bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Personen, die privat versichert sind, müssen privat versichert bleiben.

In der GKV wird der Beitrag nach dem Solidarprinzip erhoben, d. h. nach dem Einkommen. 14,9 % des monatlichen Bruttoeinkommens müssen als Krankenkassenbeitrag entrichtet werden.

Beamtinnen u. Beamte erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Die Beiträge für die GKV müssen für das gesamte Jahreseinkommen entrichtet werden, also auch für Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld).

Für Beamtinnen und Beamte zahlt die/der Arbeitgeber/in eine Beihilfe. Über die Beihilfe sind je nach Bundesland und Familienstand 50 % bis 80% des Rechnungsbetrages abgesichert und die Restkosten können bei einer PKV abgesichert werden. Die PKV bieten besondere Tarife für Beamtinnen und Beamte an.

Beihilfefähige Aufwendungen

Hier sind die Regelungen entsprechend den Bundesbeihilfevorschriften vermerkt. Mit Wirkung zum 14.02.2009 ist eine Neufassung der Bundesbeihilfevorschriften in Kraft getreten.

Ärztliche Leistungen

Ärztliche und zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der Gebührenverzeichnisse für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ, GOZ) maximal bis zum Regelhöchstsatz (2,3facher Steigerungssatz) beihilfefähig. Auch Heilpraktikerleistungen sind bis zum Mindestsatz der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) bzw. maximal bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ beihilfefähig, sofern die erbrachten Leistungen wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Eigenanteil analog der Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenkasse: Der Pauschalbetrag beträgt € 20,00 je Kalenderjahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Stationäre Behandlung

Beihilfefähig sind Unterkunft und Verpflegung des allgemeinen oder besonderen Pflegesatzes bei stationärer Behandlung in einem Mehrbettzimmer einer inländischen Krankenanstalt, in der die Bundespflegesatzverordnung angewandt wird; ansonsten für Unterkunft und Verpflegung in der 3. Pflegeklasse. Bei Unterbringung in einer Privatklinik sind diese Kosten beihilfefähig, die auch in öffentlichen Einrichtungen anfallen würden.

Der Abzugsbetrag von den beihilfefähigen Aufwendungen bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus beträgt ab 01.01.2002 € 14,50.

Der Eigenanteil beträgt € 10,00 pro Tag für maximal 28 Tage je Kalenderjahr.

Arzneimittel

Beihilfefähig sind Arzneimittel (maximal beihilfefähig bis zu eventuell festgesetzten Festbeträgen), Verbandmittel und dgl., soweit diese bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen oder Verrichtungen einer Heilpraktikerin bzw. eines Heilpraktikers erbracht oder schriftlich verordnet wurden abzüglich eines Eigenanteils von 10 % der Kosten, mindestens € 5,00, maximal € 10,00.

Heilbehandlungen

Heilbehandlungen (soweit ärztlich verordnet) z. B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, logopädische Maßnahmen usw. sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Ab 01.01.2002 neue Höchstbeträge!

Hilfsmittel

Beihilfefähig sind Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke (einschließlich Perücken in gewissen Fällen), Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen, und zwar die Kosten für Anschaffung und Reparatur, z. T. im Rahmen bestimmter Höchstbeträge; Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel nur, soweit sie € 100,00 jährlich übersteigen. Aufwendungen und Batterien für Hörgeräte und Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen sind ausgeschlossen. Eigenanteil 10 % der Kosten, mindestens € 5,00, maximal € 10,00 soweit keine beihilfefähigen Höchstbeträge festgesetzt sind.

Sehhilfen (kleines Hilfsmittel)

Brillengläser sind nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig! Begrenzt durch Höchstsätze!

Brillenfassungen sind nicht beihilfefähig!

Fahr- und Transportkosten

Erstattungsfähig sind beihilfefähige Fahrt- und Transportkosten abzüglich eines Eigenanteils von € 13,00 je einfache Fahrt.

Zahnprothetische Behandlung

Beihilfefähig ist auch zahnprothetische Behandlung. Neben dem angemessenen Zahnarzthonorar sind 40 % der Material- und Laborkosten, Edelmetalle und Keramikverblendungen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit für implantologische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen beim Zahnersatz wird vom Vorliegen bestimmter Indikationen abhängig gemacht. Überhaupt nicht beihilfefähig sind die Kosten für:

Teilzeitbeschäftigte Beamte

Seit dem 1.03.2001 werden Beihilfen auch für unterhälftig beschäftigten Beamten gewährt.

Anspruch auf Beihilfe während der Elternzeit

Die Beihilfevorschriften setzen für die Beihilfeberechtigung zwar laufende Bezüge /Dienst-, Anwärterbezüge o. ä. voraus. § 5 Elternzeitverordnung für Bundesbeamte stellt dagegen eine Sonderregelung dar. Er legt fest, dass Beihilfeberechtigte ihren eigenständigen Beihilfeanspruch und den Anspruch auf Beihilfe für berücksichtigungsfähige Angehörige in Anwendungen der Beihilfevorschriften auch während der Elternzeit behalten, in der sie kein Einkommen beziehen. Die Versicherungsfreiheit lt. § 6 SGB V und damit die private Restkostenversicherung bleiben unverändert erhalten.

Erstattung von Beiträgen während der Elternzeit

Zudem erstattet der Dienstherr unter bestimmten Voraussetzungen während der Elternzeit Beiträge zur beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung der Beamten.

Grundvoraussetzung für eine Erstattung ist, dass die Dienst- und Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versi-cherungspflichtgrenze in der GKV (gesetzlichen Krankenkasse) im Jahr 2009 = € 3.375,00 nicht überschreitet.

Beurlaubung

Während einer Beurlaubung entfällt der Beihilfeanspruch. Der Antrag auf Erhöhung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung muss in diesem Fall innerhalb von 6 Monaten, nach Wegfall des Beihilfeanspruchs, gestellt und nachgewiesen werden. Der Versicherer ist innerhalb dieser Frist verpflichtet die Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten durchzuführen.

Sabbatjahr

Während des Sabbatjahres besteht der Beihilfeanspruch unverändert.

Abwicklung im Versicherungsfall

Privatpatienten erhalten keine Versichertenkarte mit der Möglichkeit der direkten Abwicklung zwischen Behandler und Versicherer, wie in der GKV. Die PKV-Unternehmen haben Versichertenkarten eingeführt, um den Verwaltungsaufwand in Arztpraxen zu verringern. Der Heilbehandler schickt eine Rechnung, die von dem Patienten bezahlt werden muss. Die Originalrechnung wird an die PKV zur Erstattung geschickt, die Beihilfestelle akzeptiert in der Regel die Zweitschriften. Für die Beihilfestelle ist ein spezielles Formular auszufüllen, der Beihilfeantrag. Die Rechnungen sind zu sammeln, bis ein Rechnungsbetrag in Höhe von € 200,00 erreicht ist. Sollte dieser innerhalb von 10 Monaten nicht erreicht sein, müssen tatsächlichen Rechnungen spätestens bis Ende des Jahres eingereicht werden!

Privat Krankenversicherte mit Beihilfeanspruch sollten sich darüber im Klaren sein, dass der/die Arbeitgeber/in die Rechnungen mit den Diagnosen erhält. Die Beihilfestelle hat also Kenntnis von sämtlichen Behandlungen und Therapien und den dazugehörigen Diagnosen.

Krankenversicherungspflicht in Deutschland

Neuregelung WSG: Nachweispflicht des Kunden bei PKV-Übertritt

Kündigung der GKV

Bis zum Inkrafttreten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes mussten nur Personen, die innerhalb der GKV gewechselt sind, eine Versicherungsbescheinigung ihrer neuen Krankenkasse bei der alten Krankenkasse einreichen. Wurde dies nicht gemacht, hat die alte Kasse keine Kündigung ausgesprochen.

NEU: Jetzt hat auch der PKV-Neukunde seiner alten Kasse eine Bestätigung einzureichen, die bescheinigt, dass er bei der PKV versichert ist. Die Kündigung in der GKV wird nur wirksam, wenn der Kunde innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Innerhalb der Kündigungsfrist bedeutet dieses, dass bei fristgemäßer Kündigungserklärung der Nachweis bis zum Wirksamwerden der Kündigung nachgereicht werden kann.

Beispiel: Kündigung bei der GKV erfolgt im Juli zum 30.09.2009. Somit muss die Bestätigung bis 30.09.2009 bei der GKV eingereicht werden.

Ausnahme: Statuswechsel

Eine besondere Regelung gilt jedoch für pflichtversicherte Mitglieder einer GKV. Durch die Statusänderung, d. h. Verbeamtung, besteht ein besonderes Kündigungsrecht. Die Kündigung kann sofort zum Zeitpunkt der Verbeamtung wirksam werden. Es empfiehlt sich generell, möglichst 6 Wochen vor Versicherungsbeginn einen Antrag bei einer privaten Krankenversicherung zu stellen, damit ein nahtloser Übertritt gewährleistet ist.

Pflegepflichtversicherung

Sei dem 1.1.1995 sind alle Bundesbürger verpflichtet eine Pflegeversicherung abzuschließen. Es gilt der Grundsatz “Pflege folgt Kranken”, die Pflegepflichtversicherung (PPV) muss bei einem Wechsel von der GKV in die PKV ebenfalls bei dem PKV-Unternehmen abgesichert werden. Leistungsunterschiede bestehen nicht. Der Leistungsumfang in der privaten PPV entspricht genau dem Leistungsumfang der sozialen Pflegepflichtversicherung. Es gibt ebenfalls keine Leistungsunterschiede bei den einzelnen PKV.

Die Beiträge in der PPV werden in der PKV nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Eintrittsalter berechnet. Für Personen mit Beihilfeanspruch kommt der Tarif PVB in Frage.

Worauf ist bei der Auswahl der privaten Krankenversicherung zu achten?

Weiterführende Links

Beihilfeversicherung (Krankenversicherung)

Beamte: Öffnungsaktion bei einer 1. Verbeamtung (Private Krankenversicherung)

Quellenhinweis

Wir bedanken uns bei dem Verband der Fairsicherungsmakler®, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.