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− | Bandscheibenschädigungen sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie in der Regel auf Abnutzung oder Gewebeschwächen beruhen und damit nicht den Unfallbegriff erfüllen. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten. | + | Bandscheibenschädigungen sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie in der Regel auf Abnutzung oder Gewebeschwächen beruhen und damit nicht den [[Unfallversicherung: Unfall|Unfallbegriff]] erfüllen. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten. |
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[[Kategorie:Unfallversicherung, privat]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen--> | [[Kategorie:Unfallversicherung, privat]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen--> |
Bandscheibenschädigungen sind nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 5 AUB 99 bzw. 2000; § 2 AUB 88) grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie in der Regel auf Abnutzung oder Gewebeschwächen beruhen und damit nicht den Unfallbegriff erfüllen. Sie sind lediglich dann mitversichert, wenn sie als Folge eines bedingungsgemäß versicherten Unfalles auftreten.
Ausschlüsse (Private Unfallversicherung)
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...