Arnela (Diskussion | Beiträge) K (hat „Hinweispflicht (Unfall) VVG § 186“ nach „Hinweispflicht (Private Unfallversicherung)“ verschoben) |
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− | Wenn der VN einen Versicherungsfall zur Unfallversicherung anzeigt, muss der Versicherer ihn anschließend über vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen aufklären. Sonst kann sich der Versicherer nicht auf Fristversäumnisse berufen. | + | Wenn der VN einen Versicherungsfall zur <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Unfallversicherung,_privat Unfallversicherung]</span> anzeigt, muss der Versicherer ihn anschließend über vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen aufklären. Sonst kann sich der Versicherer nicht auf Fristversäumnisse berufen (§ 186 VVG). |
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Wenn der VN einen Versicherungsfall zur Unfallversicherung anzeigt, muss der Versicherer ihn anschließend über vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen aufklären. Sonst kann sich der Versicherer nicht auf Fristversäumnisse berufen (§ 186 VVG).
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...