Altersgrenze (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Als Altersgrenze wird die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet. Die Regelaltersgrenze liegt beim 65. Lebensjahr. Bestimmte Altersrenten können bereits mit dem 60. oder 63. Lebensjahr bezogen werden. Diese Altersgrenzen werden stufenweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren beziehungsweise für die Altersrente wegen Schwerbehinderung auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme mit [[Gesetzliche Rentenversicherung: Abschlag|Rentenabschlägen]] ist möglich.
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Als Altersgrenze wird die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet. Die Regelaltersgrenze liegt beim 65. Lebensjahr. Bestimmte Altersrenten können bereits mit dem 60. oder 63. Lebensjahr bezogen werden. Diese Altersgrenzen werden stufenweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren beziehungsweise für die Altersrente wegen Schwerbehinderung auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme mit [[Abschlag (Gesetzliche Rentenversicherung)|Rentenabschlägen]] ist möglich.
  
 
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==Quellenhinweis==
 
 
 
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_4756/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Lexikon/Functions/Lexikon,lv2=6892,lv3=16150.html www.deutsche-rentenversicherung.de]
 
  
 
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Aktuelle Version vom 13. September 2011, 16:27 Uhr

Als Altersgrenze wird die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet. Die Regelaltersgrenze liegt beim 65. Lebensjahr. Bestimmte Altersrenten können bereits mit dem 60. oder 63. Lebensjahr bezogen werden. Diese Altersgrenzen werden stufenweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren beziehungsweise für die Altersrente wegen Schwerbehinderung auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme mit Rentenabschlägen ist möglich.

Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten

Die Altersgrenzen wurden in den letzten Jahren für die verschiedenen Altersrenten angehoben.

Abhängig vom Geburtsjahrgang gibt es folgende reguläre Altersgrenzen:

Die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit fallen für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1952 völlig weg. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann ab dem 63. Lebensjahr und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch genommen werden. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrenten kommt es zu einem Rentenabschlag, nämlich 0,3 Prozent pro vorgezogenen Monat.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de