Versicherungspflicht (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Wer als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder als Lehrling ohne Entgelt beschäftigt wird, unterliegt der Versicherungspflicht. Selbständige sind entweder kraft Gesetzes (zum Beispiel Lehrer) oder auf Antrag (zum Beispiel Ärzte, Einzelhändler) versicherungspflichtig. Auch selbständige Künstler und Publizisten sind kraft Gesetzes pflichtversichert, sowie Mütter und Väter, denen [[Gesetzliche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten|Kindererziehungszeiten]] anzurechnen sind.
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Wer als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder als Lehrling ohne Entgelt beschäftigt wird, unterliegt der Versicherungspflicht. Selbständige sind entweder kraft Gesetzes (zum Beispiel Lehrer) oder auf Antrag (zum Beispiel Ärzte, Einzelhändler) versicherungspflichtig. Auch selbständige Künstler und Publizisten sind kraft Gesetzes pflichtversichert, sowie Mütter und Väter, denen [[Kindererziehungszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)|Kindererziehungszeiten]] anzurechnen sind.
 
 
==Weiterführende Links==
 
 
 
Siehe [[Gesetzliche Rentenversicherung]]
 
  
  

Aktuelle Version vom 20. September 2011, 11:25 Uhr

Wer als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder als Lehrling ohne Entgelt beschäftigt wird, unterliegt der Versicherungspflicht. Selbständige sind entweder kraft Gesetzes (zum Beispiel Lehrer) oder auf Antrag (zum Beispiel Ärzte, Einzelhändler) versicherungspflichtig. Auch selbständige Künstler und Publizisten sind kraft Gesetzes pflichtversichert, sowie Mütter und Väter, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de