Beitragszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Beitragszeiten sind die Monate, für die [[Gesetzliche Rentenversicherung: Pflichtbeiträge|Pflichtbeiträge]] oder [[Gesetzliche Rentenversicherung: freiwillige Beiträge|freiwillige Beiträge]] zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. Dazu rechnen zum Beispiel auch [[Gesetzliche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten|Kindererziehungszeiten]].
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Beitragszeiten sind die Monate, für die [[Pflichtbeiträge (Gesetzliche Rentenversicherung)|Pflichtbeiträge]] oder [[Freiwillige Beiträge (Gesetzliche Rentenversicherung)|freiwillige Beiträge]] zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. Dazu rechnen zum Beispiel auch [[Kindererziehungszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)|Kindererziehungszeiten]].
  
  
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Siehe [[Gesetzliche Rentenversicherung]]
 
 
 
==Quellenhinweis==
 
 
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_4756/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Lexikon/Functions/Lexikon,lv2=6894,lv3=6146.html www.deutsche-rentenversicherung.de]
 
  
 
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Aktuelle Version vom 20. September 2011, 12:26 Uhr

Beitragszeiten sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. Dazu rechnen zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de