Beitragszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

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Beitragszeiten sind die Monate, für die [[Gesetzliche Rentenversicherung: Pflichtbeiträge|Pflichtbeiträge]] oder [[Gesetzliche Rentenversicherung: freiwillige Beiträge|freiwillige Beiträge]] zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. Dazu rechnen zum Beispiel auch [[Gesetzliche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten|Kindererziehungszeiten]].
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Beitragszeiten sind die Monate, für die [[Pflichtbeiträge (Gesetzliche Rentenversicherung)|Pflichtbeiträge]] oder [[Freiwillige Beiträge (Gesetzliche Rentenversicherung)|freiwillige Beiträge]] zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. Dazu rechnen zum Beispiel auch [[Kindererziehungszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)|Kindererziehungszeiten]].
 
 
==Weiterführende Links==
 
 
 
Siehe [[Gesetzliche Rentenversicherung]]
 
  
  

Aktuelle Version vom 20. September 2011, 12:26 Uhr

Beitragszeiten sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. Dazu rechnen zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de