Rehabilitation (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_4756/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Lexikon/Functions/Lexikon,lv2=6920,lv3=15942.html www.deutsche-rentenversicherung.de]
 
  
 
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Aktuelle Version vom 26. September 2011, 12:02 Uhr

Unter Rehabilitation versteht man in der Rentenversicherung die Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der bereits geminderten Erwerbsfähigkeit. Dazu erbringt die Deutsche Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren ergänzende Leistungen.

Bevor eine Rente wegen Erwerbsminderung vom Rentenversicherungsträger bewilligt wird, ist immer zu prüfen, ob durch eine Leistung zur Teilhabe die Leistungsfähigkeit der/des Versicherten wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann ("Reha vor Rente").


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de