Stufenweise Wiedereingliederung (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeitsunfähige Versicherte, die jedoch teilarbeitsfähig sind, schonend an die Belastung ihrer bisherigen Arbeitsplätze heranzuführen. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, im unmittelbaren Anschluss an einer von ihr durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung zu erbringen, sofern diese erforderlich ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist die stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt.  
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Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeitsunfähige Versicherte, die jedoch teilarbeitsfähig sind, schonend an die Belastung ihrer bisherigen Arbeitsplätze heranzuführen. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, im unmittelbaren Anschluss an einer von ihr durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung zu erbringen, sofern diese erforderlich ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist die stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, wird das [[Übergangsgeld (Gesetzliche Rentenversicherung)|Übergangsgeld]] bis zu deren Ende weitergezahlt.  
  
  
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Siehe [[Gesetzliche Rentenversicherung]]
 
  
 
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[[Kategorie:Erwerbsminderungsrente]]<!--Bitte diesen Befehl nicht entfernen-->
 
 
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_4756/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Lexikon/Functions/Lexikon,lv2=6922,lv3=16208.html www.deutsche-rentenversicherung.de]
 
 
 
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Aktuelle Version vom 27. September 2011, 15:25 Uhr

Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, arbeitsunfähige Versicherte, die jedoch teilarbeitsfähig sind, schonend an die Belastung ihrer bisherigen Arbeitsplätze heranzuführen. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, im unmittelbaren Anschluss an einer von ihr durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung zu erbringen, sofern diese erforderlich ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist die stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de