Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Unterschied zwischen den Versionen

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In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt, einen Rentenanspruch hat und die so genannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft) oder eine Familienversicherung bestanden hat. Krankenversicherungspflichtige Rentner haben aus ihrer Rente Beiträge zu zahlen, an deren Tragung sich der Rentenversicherungsträger beteiligt.
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In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der <span class="plainlinks"> [http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=Kategorie:Gesetzliche_Rentenversicherung gesetzlichen Rentenversicherung]</span> (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt, einen Rentenanspruch hat und die so genannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft) oder eine Familienversicherung bestanden hat. Krankenversicherungspflichtige Rentner haben aus ihrer Rente Beiträge zu zahlen, an deren Tragung sich der Rentenversicherungsträger beteiligt.
  
 
Für Rentenbezieher, die nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann aus der Rentenversicherung ein Beitragszuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung gezahlt werden.
 
Für Rentenbezieher, die nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann aus der Rentenversicherung ein Beitragszuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung gezahlt werden.
 
==Weiterführende Links==
 
 
Siehe [[Gesetzliche Rentenversicherung]]
 
  
  
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Aktuelle Version vom 27. September 2011, 16:54 Uhr

In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes) beantragt, einen Rentenanspruch hat und die so genannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes eine Mitgliedschaft (Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft) oder eine Familienversicherung bestanden hat. Krankenversicherungspflichtige Rentner haben aus ihrer Rente Beiträge zu zahlen, an deren Tragung sich der Rentenversicherungsträger beteiligt.

Für Rentenbezieher, die nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann aus der Rentenversicherung ein Beitragszuschuss zur privaten oder freiwilligen Krankenversicherung gezahlt werden.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de