Pflichtversicherung (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Die Pflichtversicherung kann weder schriftlich noch mündlich ausgeschlossen werden.
 
Die Pflichtversicherung kann weder schriftlich noch mündlich ausgeschlossen werden.
  
Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen: Auszubildende nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Personen, denen [[Gesetzliche Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten|Kindererziehungszeiten]] anzurechnen sind Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind Wehrdienst- und Zivildienstleistende, Bezieher von Krankengeld Verletztengeld, Übergangsgeld Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Empfänger von Vorruhestandsgeld.  
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Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich.  
  
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Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen:
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* Auszubildende
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* nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
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* Personen, denen [[Kindererziehungszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)|Kindererziehungszeiten]] anzurechnen sind
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* Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind
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* [[Wehrdienst / Zivildienst (Gesetzliche Rentenversicherung)|Wehrdienst- und Zivildienstleistende]],
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* Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, [[Übergangsgeld (Gesetzliche Rentenversicherung)|Übergangsgeld]]
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* Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld,
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* Empfänger von Vorruhestandsgeld.
  
==Weiterführende Links==
 
  
Siehe [[Gesetzliche Rentenversicherung]]
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==Quellenhinweis==
 
 
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuelle Webseite bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_4756/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Lexikon/Functions/Lexikon,lv2=6918,lv3=16128.html www.deutsche-rentenversicherung.de]
 
  
 
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Aktuelle Version vom 28. September 2011, 10:34 Uhr

Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben sind bis auf wenige Ausnahmen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Selbständige Unternehmer werden dagegen überwiegend nicht von der Versicherungspflicht erfasst.

Die Pflichtversicherung kann weder schriftlich noch mündlich ausgeschlossen werden.

Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen:


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de