Anrechnung bei Hinterbliebenenrenten (Gesetzliche Rentenversicherung): Unterschied zwischen den Versionen

(Für Riester-Renten ist die Anrechnung auf eine Witwen-/ Witwerrente explizit ausgeschlossen. Rürup-Renten hingegen werden angerechnet.)
 
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Bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenversorgung oder auch einfach Witwen-/Witwer- und Waisenrenten)ist die Anrechnung sonstiger Einkünfte vorgesehen. § 18a SGB IV)Zu den Einkünften die angerechnet werden gehören auch Renteneinkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung werden Renten aus geförderter Altersversorgung (§18a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV).
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Bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenversorgung oder auch einfach [[Witwenrente (Gesetzliche Rentenversicherung)|Witwen-/Witwer-]] und [[Waisenrente (Gesetzliche Rentenversicherung)|Waisenrenten]]) ist die Anrechnung sonstiger Einkünfte vorgesehen (§ 18a SGB IV). Zu den Einkünften die angerechnet werden, gehören auch Renteneinkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung werden Renten aus geförderter Altersversorgung (§18a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV), also [[Riester-Rente|Riester-Renten]].
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Anzurechnen sind allerdings Renten aus privater und betrieblicher Altersversorgung (§18a Abs. 3 Nr. 9 & 10 SGB IV).
 
Anzurechnen sind allerdings Renten aus privater und betrieblicher Altersversorgung (§18a Abs. 3 Nr. 9 & 10 SGB IV).
Damit ergibt sich eine unterschiedliche Anrechnung von Riester-Renten, die nicht auf eine Witwenrente und einer Rürup-Rente, die angerechnet wird.
 
  
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Damit ergibt sich eine unterschiedliche Anrechnung von Riester-Renten, die nicht auf eine Witwenrente und [[Rürup-Rente|Rürup-Renten]], die auf die Witwenrente angerechnet werden.
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Dieser Artikel wurde erstellt von Hans-Dieter Stubben [http://www.bvw-gmbh.de Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH].
 
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Aktuelle Version vom 6. Oktober 2011, 11:06 Uhr

Bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenversorgung oder auch einfach Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) ist die Anrechnung sonstiger Einkünfte vorgesehen (§ 18a SGB IV). Zu den Einkünften die angerechnet werden, gehören auch Renteneinkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung werden Renten aus geförderter Altersversorgung (§18a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV), also Riester-Renten.

Anzurechnen sind allerdings Renten aus privater und betrieblicher Altersversorgung (§18a Abs. 3 Nr. 9 & 10 SGB IV).

Damit ergibt sich eine unterschiedliche Anrechnung von Riester-Renten, die nicht auf eine Witwenrente und Rürup-Renten, die auf die Witwenrente angerechnet werden.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde erstellt von Hans-Dieter Stubben Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH.