Anspruchsgrundlagen: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 8: Zeile 8:
  
 
   
 
   
Tabelle 3: Vertragsarten
+
Tabelle: Vertragsarten
 +
 
 +
{|border="1" !Vertrag||Inhalt / Pflicht
 +
|-
 +
|  ||
 +
|-
 +
|  ||
 +
|-
 +
|  ||
 +
|-
 +
|  ||
 +
|-
 +
|  ||
 +
|-
 +
|  ||
 +
|-
 +
|  ||
 +
|-
 +
|  ||
 +
|-
 +
|}
  
  

Version vom 6. Mai 2007, 19:34 Uhr

Dieses Recht des Schadenersatzes ergibt sich aus verschiedenen Grundlagen, die die sog. Anspruchsgrundlagen regeln.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der vertraglichen Haftung, die immer nur die Vertragsparteien betrifft, und der gesetzlichen Haftung, die daneben auch gegenüber am Vertragsverhältnis Unbeteiligte, so genannte Dritte, betrifft.

Bei Vertragsverhältnissen besteht neben der Haftung aus Vertrag, die wiederum in eine gesetzliche Vertragshaftung und eine reine Vertragshaftung, unterteilt wird, immer auch eine gesetzliche Haftung für verursachte Drittschäden. Das tägliche Leben wird ständig beeinflusst durch Vertragsabschlüsse mit anderen Personen. Beim Einkauf im Supermarkt wird ein Kaufvertrag geschlossen, auf dem Weg dorthin mit dem Bus ein Beförderungsvertrag, bezüglich der Mietwohnung besteht ein Mietvertrag, bei der Beauftragung von Handwerkern mit Reparaturen besteht ein Werkvertrag usw..

Alle diese Vertragsarten mit entsprechenden Pflichten sind inhaltlich durch Gesetz geregelt. Daneben kann aufgrund der Vertragsautonomie innerhalb der gesetzlichen Grenzen (z.B. kein Verstoß gegen die guten Sitten) auch ein Vertrag mit freiem Inhalt zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden (dessen Inhalt sich nicht in Gesetzen findet).


Tabelle: Vertragsarten


Darüber hinaus besteht nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie aber auch die Möglichkeit, freie vertragliche Vereinbarungen zu treffen, wie z.B. Herstellergarantien für Produkte, Verlängerungen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen oder auch Vertragsstrafen für Leistungsverzögerungen o.ä.. Bei Pflichtverletzungen im Rahmen von Vertragsverhältnissen ist zwischen der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den Nebenpflichten zu unterscheiden. Bei Verletzungen von Hauptleistungspflichten ist das sog. Äquivalenzinteresse des Gläubigers (z.B. Käufer, Auftraggeber) betroffen, d.h. das Interesse am Vertragsgegenstand selbst, also an der Erfüllung des geschlossenen Vertrages.

Zu dem Erfüllungsbereich gehört auch das Gewährleistungsrecht (z.B. Nachbesserung bei Kauf- und Werkvertragsrecht). Die Folgen dieser Pflichtverletzungen sind überwiegend in den Regelungen der einzelnen Vertragsverhältnisse enthalten.

Die Übernahme der Haftungsverpflichtung des VN (Versicherungsnehmer) aus Erfüllung des Vertrages gegenüber seinem Vertragspartner, stellt für Haftpflichtversicherer grundsätzlich ein unkalkulierbares und nichtversicherbares Risiko dar, das allein zum unternehmerischen Risiko des VN gehört. Ausnahmen finden sich hierzu allerdings im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung.