Erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Tabelle 21: Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung'''
 
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'''ANWENDUNGSBEREICH'''
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Die Bedeutung der Produkthaftung von '''Herstellern''' und '''Händlern''' (insbesondere als Zulieferer) ist durch die technologisch-wirtschaftliche Entwicklung, die gesetzlichen Haftungsverschärfungen sowie die Fortentwicklung der Rechtsprechung zunehmend gewachsen.
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Es ist daher für den betroffenen Unternehmer besonders wichtig, für dieses Risiko einen möglichst weitgehenden Versicherungsschutz zu erhalten.
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Die Haftungsrisiken des VN für Personen- und Sachschäden Dritter, die aus der Herstellung, Lieferung und Inverkehrbringen von schädigenden Produkten resultieren, sind in der „normalen“ BHV als sog. konventionelle Produkthaftpflichtdeckung bereits versichert.
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Für Hersteller und Händler, deren '''Erzeugnisse nicht Endprodukte sind, sondern einer weiteren gewerblichen/industriellen Tätigkeit unterliegen''' ergeben sich jedoch spezielle Haftungsrisiken, die in der konventionellen Produkthaftpflichtdeckung der „normalen“ BHV nicht gedeckt sind.
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So stellt die Herstellung eines von vornherein mangelhaften Produkts aus zugelieferten Teilen keinen Sachschaden sondern einen echten Vermögensschaden dar, der in der BHV nicht gedeckt ist. Den passenden Versicherungsschutz stellen die VR mit dem Produkthaftpflicht-Modell zur Verfügung, das die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (ProdH) beinhaltet.
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Das Produkthaftpflicht-Modell enthält gegenüber der Deckung, wie sie im Rahmen der BHV geboten wird, eine Reihe von Erweiterungen, die für die meisten Unternehmen, je nach Produktions- und Tätigkeitsprogramm in unterschiedlichem Ausmaß, eine Verbesserung des Versicherungsschutzes bedeuten.
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Während die BHV Produkthaftpflichtrisiken wegen Personen- und Sachschäden abdeckt, umfasst das Produkthaftpflicht-Modell neben diesen konventionellen Produkthaftpflichtrisiken auch bestimmte, im Modell abschließend benannte '''vertragliche Haftungstatbestände''' sowie '''echte Vermögensschäden''' (z.B. Kostenpositionen aus der Herstellung einer von vornherein fehlerhaften Sache).
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* ''VN stellt Maschinen zur Produktion von Glasflaschen her. Beim Getränkehersteller werden damit Mineralwasserflaschen hergestellt. Beim Befüllen platzen diese Flaschen, da sie aufgrund zu geringer Wandstärke dem Abfülldruck nicht standhalten. Dabei werden Arbeiter verletzt. Versicherungsschutz für den Personenschaden der Arbeiter und dem Sachschaden am abgefüllten Wasser besteht schon über die BHV, für die Kostenschäden (Vernichtung der Rohstoffe und Kosten zur Glasflaschenherstellung und Wasserabfüllung) als echte Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz nur im Rahmen der erweiterten ProdH.''
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Das Produkthaftpflicht-Modell ist nicht als selbstständiger Vertrag abzuschließen, sondern als Teil der BHV. Zur Abgrenzung der Bereiche des Produkthaftpflichtrisikos und des Betriebsstättenrisikos der BHV wird das gesamte Produkthaftpflichtrisiko aus der konventionellen BHV herausgenommen und der Produkthaftpflichtdeckung zugewiesen (sog. '''Nullstellung des Produkthaftpflichtrisikos''').
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Als entscheidender Zeitpunkt zur Abgrenzung wird auf das Inverkehrbringen des Produkts, als dem Zeitpunkt, in dem der VN die tatsächliche Sachherrschaft über sein Erzeugnis aufgegeben hat, abgestellt.
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* ''Auf dem Betriebsgelände des VN lagernde Ware entzündet sich und führt zu einem übergreifenden Feuerschaden = Betriebsstättenrisiko.''
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* ''VN liefert Säuren zur Herstellung von Batterien aus. Die Behälter sind undicht. Der Boden des Lagerraums beim Abnehmer wird dadurch beschädigt = Produkthaftpflichtrisiko.''
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* ''VN liefert lösungsmittelhaltigen Lack, ohne auf die Explosionsgefährlichkeit hinzuweisen. Infolge des unterlassenen Hinweises kommt es beim Abnehmer, der den Lack verarbeitete, zu einer Explosion = Produkthaftpflichtrisiko.''
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Entsprechend dieser Systematik werden auch Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen nach deren tatsächlicher Beendigung entstehen, zum Produkthaftpflichtrisiko zugeordnet.
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''Beispiele:''
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* ''VN ist Hersteller von Schweißautomaten. Sein Monteur M verursacht während der Ausführung von Schweißarbeiten beim VN einen Brand in der gemieteten Produktionshalle = Betriebsstättenrisiko.''
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* ''VN ist Hersteller von Schweißautomaten und bietet Reparaturservice durch eigenes Personal. Sein Monteur M verursacht während der Ausführung von Wartungsarbeiten beim Abnehmer A einen Brand = Produkthaftpflichtrisiko.''
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Damit werden Tätigkeitsschäden nach Abschluss der Arbeiten, sog. '''Tätigkeitsfolgeschäden''', separat versichert. Im Gegensatz zur BHV werden diese Tätigkeitsfolgeschäden mit der vollen Sachschadenversicherungssumme versichert.
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''Beispiel:''
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* ''VN baut die von ihm selbst hergestellten Abfülltrichter zur Abfüllung von Bier in die Abfüllanlage der Brauerei ein. Aufgrund eines Montagefehlers fallen einzelne Abfülltrichter ab und blockieren die Abfüllanlage, wodurch diese beschädigt wird. Es besteht Deckung für die Sach- und die Sachfolgeschäden an der Abfüllanlage (nicht aber für die Teile des VN).''
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Wie in der „normalen“ BHV auch, besteht '''kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die sich beim VN z.B. zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben''' (Arg.: Erfüllungsbereich).
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* ''VN lackiert im Lohnauftrag ihm zugelieferte (fremde) Holzfensterrahmen. Infolge der Verwendung eines ungeeigneten Lackes bleichen die Rahmen kurz nach Abschluss der Arbeiten noch vor Auslieferung an den Auftraggeber aus.''
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* ''VN lackiert im Lohnauftrag ihm zugelieferte (fremde) Holzfensterrahmen, die infolge der Verwendung eines ungeeigneten Lackes nach Abschluss der Arbeiten und Auslieferung an den Auftraggeber zu faulen beginnen.''
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'''BAUSTEINE'''
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Der wichtigste Teil des Produkthaftpflicht-Modells ist in Ziff. 4 geregelt, wo neben dem in Ziff. 1.1 geregelten konventionellen Produkthaftpflichtrisiko für PS / SS der Versicherungsschutz auf bestimmte, abschließend benannte vertragliche Haftungstatbestände und echte Vermögensschäden erweitert wird. Dazu sind einzelne Deckungserweiterungen in separaten Deckungsbausteinen geregelt (vgl. Ziff. 4.1 bis 4.6).
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'''Tabelle 22: Bausteine ProdH-Modell'''
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Vorgesehen ist, die einzelnen Deckungsbausteine entsprechend der individuellen Risikosituation des VN zu wählen, die durch eine genaue Risikodeklaration durch Fragebögen ermittelt wird.
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Zu berücksichtigen ist, dass Erzeugnisse des VN mehrere Fertigungsstufen auch unterschiedlicher Art bei Abnehmern durchlaufen können. In diesen Fällen des mehrstufigen Warenabsatzes können verschiedene Deckungsbausteine berührt sein. Um Deckungslücken für den VN und eventuelle Beratungsfehler zu vermeiden, ist es gängige Praxis die Bausteine der Ziff. 4.1 bis Ziff. 4.4 immer und gemeinsam zu vereinbaren, auch wenn z.B. ein Hersteller von Mehl niemals für Aus- und Einbaukosten seines Produktes in Anspruch genommen werden kann. Im Zweifel sollten Sie bei Angebotsanfragen Rücksprache mit dem VR nehmen.
  
 
[[Kategorie: Produkt-HV]]
 
[[Kategorie: Produkt-HV]]

Version vom 9. Mai 2007, 20:15 Uhr

Tabelle 21: Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung

ANWENDUNGSBEREICH

Die Bedeutung der Produkthaftung von Herstellern und Händlern (insbesondere als Zulieferer) ist durch die technologisch-wirtschaftliche Entwicklung, die gesetzlichen Haftungsverschärfungen sowie die Fortentwicklung der Rechtsprechung zunehmend gewachsen.

Es ist daher für den betroffenen Unternehmer besonders wichtig, für dieses Risiko einen möglichst weitgehenden Versicherungsschutz zu erhalten.

Die Haftungsrisiken des VN für Personen- und Sachschäden Dritter, die aus der Herstellung, Lieferung und Inverkehrbringen von schädigenden Produkten resultieren, sind in der „normalen“ BHV als sog. konventionelle Produkthaftpflichtdeckung bereits versichert.

Für Hersteller und Händler, deren Erzeugnisse nicht Endprodukte sind, sondern einer weiteren gewerblichen/industriellen Tätigkeit unterliegen ergeben sich jedoch spezielle Haftungsrisiken, die in der konventionellen Produkthaftpflichtdeckung der „normalen“ BHV nicht gedeckt sind.

So stellt die Herstellung eines von vornherein mangelhaften Produkts aus zugelieferten Teilen keinen Sachschaden sondern einen echten Vermögensschaden dar, der in der BHV nicht gedeckt ist. Den passenden Versicherungsschutz stellen die VR mit dem Produkthaftpflicht-Modell zur Verfügung, das die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (ProdH) beinhaltet.

Das Produkthaftpflicht-Modell enthält gegenüber der Deckung, wie sie im Rahmen der BHV geboten wird, eine Reihe von Erweiterungen, die für die meisten Unternehmen, je nach Produktions- und Tätigkeitsprogramm in unterschiedlichem Ausmaß, eine Verbesserung des Versicherungsschutzes bedeuten.

Während die BHV Produkthaftpflichtrisiken wegen Personen- und Sachschäden abdeckt, umfasst das Produkthaftpflicht-Modell neben diesen konventionellen Produkthaftpflichtrisiken auch bestimmte, im Modell abschließend benannte vertragliche Haftungstatbestände sowie echte Vermögensschäden (z.B. Kostenpositionen aus der Herstellung einer von vornherein fehlerhaften Sache).

Beispiel:

Das Produkthaftpflicht-Modell ist nicht als selbstständiger Vertrag abzuschließen, sondern als Teil der BHV. Zur Abgrenzung der Bereiche des Produkthaftpflichtrisikos und des Betriebsstättenrisikos der BHV wird das gesamte Produkthaftpflichtrisiko aus der konventionellen BHV herausgenommen und der Produkthaftpflichtdeckung zugewiesen (sog. Nullstellung des Produkthaftpflichtrisikos).

Als entscheidender Zeitpunkt zur Abgrenzung wird auf das Inverkehrbringen des Produkts, als dem Zeitpunkt, in dem der VN die tatsächliche Sachherrschaft über sein Erzeugnis aufgegeben hat, abgestellt.

Beispiele:

Entsprechend dieser Systematik werden auch Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen nach deren tatsächlicher Beendigung entstehen, zum Produkthaftpflichtrisiko zugeordnet.

Beispiele:

Damit werden Tätigkeitsschäden nach Abschluss der Arbeiten, sog. Tätigkeitsfolgeschäden, separat versichert. Im Gegensatz zur BHV werden diese Tätigkeitsfolgeschäden mit der vollen Sachschadenversicherungssumme versichert.

Beispiel:

Wie in der „normalen“ BHV auch, besteht kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die sich beim VN z.B. zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben (Arg.: Erfüllungsbereich).

Beispiele:

BAUSTEINE Der wichtigste Teil des Produkthaftpflicht-Modells ist in Ziff. 4 geregelt, wo neben dem in Ziff. 1.1 geregelten konventionellen Produkthaftpflichtrisiko für PS / SS der Versicherungsschutz auf bestimmte, abschließend benannte vertragliche Haftungstatbestände und echte Vermögensschäden erweitert wird. Dazu sind einzelne Deckungserweiterungen in separaten Deckungsbausteinen geregelt (vgl. Ziff. 4.1 bis 4.6).

Tabelle 22: Bausteine ProdH-Modell


Vorgesehen ist, die einzelnen Deckungsbausteine entsprechend der individuellen Risikosituation des VN zu wählen, die durch eine genaue Risikodeklaration durch Fragebögen ermittelt wird.

Zu berücksichtigen ist, dass Erzeugnisse des VN mehrere Fertigungsstufen auch unterschiedlicher Art bei Abnehmern durchlaufen können. In diesen Fällen des mehrstufigen Warenabsatzes können verschiedene Deckungsbausteine berührt sein. Um Deckungslücken für den VN und eventuelle Beratungsfehler zu vermeiden, ist es gängige Praxis die Bausteine der Ziff. 4.1 bis Ziff. 4.4 immer und gemeinsam zu vereinbaren, auch wenn z.B. ein Hersteller von Mehl niemals für Aus- und Einbaukosten seines Produktes in Anspruch genommen werden kann. Im Zweifel sollten Sie bei Angebotsanfragen Rücksprache mit dem VR nehmen.