Schadenersatzberechtigter (UmweltHG): Unterschied zwischen den Versionen

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Schadensersatzberechtigt ist derjenige, der unmittelbar selbst von einer der in § 1 UmweltHG genannten Rechtsgutsverletzung betroffen ist. Dies brauchen keine betrieblich Außenstehende zu sein, vielmehr sind auch die im Betrieb und an der Anlage beschäftigten Mitarbeiter oder Besucher vom Schutzbereich des § 1 UmweltHG erfasst, die ja auch gerade aufgrund der räumlichen Nähe zur Anlage besonders gefährdet sind.  
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Schadensersatzberechtigt ist derjenige, der unmittelbar selbst von einer der in § 1 UmweltHG genannten [[Rechtsgutverletzung (UmweltHG)|Rechtsgutsverletzung]] betroffen ist. Dies brauchen keine betrieblich Außenstehende zu sein, vielmehr sind auch die im Betrieb und an der [[Anlage (UmweltHG)|Anlage]] beschäftigten Mitarbeiter oder Besucher vom Schutzbereich des § 1 UmweltHG erfasst, die ja auch gerade aufgrund der räumlichen Nähe zur Anlage besonders gefährdet sind.  
  
 
Mittelbar Geschädigte sind allerdings außer in den Fällen der Tötung einer Person (§ 12 UmweltHG) nicht ersatzberechtigt.  
 
Mittelbar Geschädigte sind allerdings außer in den Fällen der Tötung einer Person (§ 12 UmweltHG) nicht ersatzberechtigt.  

Aktuelle Version vom 10. Juni 2010, 15:39 Uhr

Schadensersatzberechtigt ist derjenige, der unmittelbar selbst von einer der in § 1 UmweltHG genannten Rechtsgutsverletzung betroffen ist. Dies brauchen keine betrieblich Außenstehende zu sein, vielmehr sind auch die im Betrieb und an der Anlage beschäftigten Mitarbeiter oder Besucher vom Schutzbereich des § 1 UmweltHG erfasst, die ja auch gerade aufgrund der räumlichen Nähe zur Anlage besonders gefährdet sind.

Mittelbar Geschädigte sind allerdings außer in den Fällen der Tötung einer Person (§ 12 UmweltHG) nicht ersatzberechtigt.

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