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Spezialversicherung gegen Ansprüche wegen Kontamination eines Produktes, zum Beispiel die unbeabsichtigte Verunreinigung in Folge von Produktionsfehlern oder die absichtliche durch Fremde (z. B. Erpresser, die Lebensmittel vergiften) oder eigene Betriebsangehörige. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Ware bereits in den Verkehr gebracht wurde und die Benutzung zu einer Personenschädigung geführt hat oder führen könnte. | Spezialversicherung gegen Ansprüche wegen Kontamination eines Produktes, zum Beispiel die unbeabsichtigte Verunreinigung in Folge von Produktionsfehlern oder die absichtliche durch Fremde (z. B. Erpresser, die Lebensmittel vergiften) oder eigene Betriebsangehörige. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Ware bereits in den Verkehr gebracht wurde und die Benutzung zu einer Personenschädigung geführt hat oder führen könnte. | ||
− | ==Gegenstand des Versicherungsschutzes== | + | ===Gegenstand des Versicherungsschutzes=== |
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Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen die Folgen einer Produktkontamination, indem er bestimmte Kosten und Gewinneinbußen, die dem VN in diesem Zusammenhang entstehen, entschädigt. | Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen die Folgen einer Produktkontamination, indem er bestimmte Kosten und Gewinneinbußen, die dem VN in diesem Zusammenhang entstehen, entschädigt. | ||
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: Hierunter versteht man jede von Dritten (einschließlich der Betriebsangehörigen) vorgenommene oder verursachte tatsächliche, behauptete oder angedrohte, vorsätzliche, böswillige und rechtswidrige Veränderung oder Kontamination von versicherten Erzeugnissen des Versicherungsnehmers. Diese muss darauf abzielen, die Erzeugnisse entweder tatsächlich ungeeignet oder gefährlich für die Benutzung oder den Verzehr zu machen oder gegenüber der Öffentlichkeit einen solchen Eindruck zu erwecken. | : Hierunter versteht man jede von Dritten (einschließlich der Betriebsangehörigen) vorgenommene oder verursachte tatsächliche, behauptete oder angedrohte, vorsätzliche, böswillige und rechtswidrige Veränderung oder Kontamination von versicherten Erzeugnissen des Versicherungsnehmers. Diese muss darauf abzielen, die Erzeugnisse entweder tatsächlich ungeeignet oder gefährlich für die Benutzung oder den Verzehr zu machen oder gegenüber der Öffentlichkeit einen solchen Eindruck zu erwecken. | ||
− | ==Versicherungsfall== | + | ===Versicherungsfall=== |
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Als Eintritt des Versicherungsfalls gilt nach den Versicherungsbedingungen zumeist | Als Eintritt des Versicherungsfalls gilt nach den Versicherungsbedingungen zumeist | ||
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* eine entsprechende Meldung an den Versicherer. | * eine entsprechende Meldung an den Versicherer. | ||
− | ==Versicherte Kosten== | + | ===Versicherte Kosten=== |
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Der Versicherer übernimmt die in der Police genannten, notwendigen und angemessenen Aufwendungen oder Kosten, die dem VN unmittelbar entstanden sind, vor allem | Der Versicherer übernimmt die in der Police genannten, notwendigen und angemessenen Aufwendungen oder Kosten, die dem VN unmittelbar entstanden sind, vor allem | ||
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: Nimmt der VN mit Zustimmung des Versicherers die Beratung unabhängiger Sicherheits-, Werbe- oder Rückrufberater in Anspruch, so ersetzt der Versicherer die hierfür aufgewendeten angemessenen Honorare. | : Nimmt der VN mit Zustimmung des Versicherers die Beratung unabhängiger Sicherheits-, Werbe- oder Rückrufberater in Anspruch, so ersetzt der Versicherer die hierfür aufgewendeten angemessenen Honorare. | ||
− | ==Versicherungssumme== | + | ===Versicherungssumme=== |
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Grundsätzlich ist es möglich, am Versicherungsmarkt für Schäden durch versehentliche Kontaminationen Versicherungssummen von bis zu 25 Mio. EUR und für vorsätzliche Kontaminationen Versicherungssummen bis zu 100 Mio. EUR zu vereinbaren. | Grundsätzlich ist es möglich, am Versicherungsmarkt für Schäden durch versehentliche Kontaminationen Versicherungssummen von bis zu 25 Mio. EUR und für vorsätzliche Kontaminationen Versicherungssummen bis zu 100 Mio. EUR zu vereinbaren. | ||
− | ==Selbstbehalt== | + | ===Selbstbehalt=== |
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Die Selbstbeteiligung bewegt sich meistens in einem Bereich zwischen 1 und 10 Prozent der Versicherungssumme und ist entweder als fester oder als prozentualer Selbstbehalt ausgestaltet. | Die Selbstbeteiligung bewegt sich meistens in einem Bereich zwischen 1 und 10 Prozent der Versicherungssumme und ist entweder als fester oder als prozentualer Selbstbehalt ausgestaltet. | ||
− | ==Deckungsausschlüsse== | + | ===Deckungsausschlüsse=== |
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Die Ausschlusskataloge sind bei den einzelnen Versicherern nicht einheitlich ausgestaltet. Häufig werden Schäden ausgeschlossen, die mit folgenden Umständen einhergehen: | Die Ausschlusskataloge sind bei den einzelnen Versicherern nicht einheitlich ausgestaltet. Häufig werden Schäden ausgeschlossen, die mit folgenden Umständen einhergehen: | ||
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* Zahlung von Erpressungsgeldern. | * Zahlung von Erpressungsgeldern. | ||
− | ==Sachverständigenverfahren== | + | ===Sachverständigenverfahren=== |
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VN und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Der VN kann die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens aber auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. | VN und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Der VN kann die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens aber auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. | ||
− | ==Weiterführende Links== | + | {{Anbieter |
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+ | ===Weiterführende Links=== | ||
[[Rückrufkostenversicherung]] | [[Rückrufkostenversicherung]] | ||
Spezialversicherung gegen Ansprüche wegen Kontamination eines Produktes, zum Beispiel die unbeabsichtigte Verunreinigung in Folge von Produktionsfehlern oder die absichtliche durch Fremde (z. B. Erpresser, die Lebensmittel vergiften) oder eigene Betriebsangehörige. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Ware bereits in den Verkehr gebracht wurde und die Benutzung zu einer Personenschädigung geführt hat oder führen könnte.
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen die Folgen einer Produktkontamination, indem er bestimmte Kosten und Gewinneinbußen, die dem VN in diesem Zusammenhang entstehen, entschädigt.
Deckungsauslöser sind folgende Ereignisse:
Als Eintritt des Versicherungsfalls gilt nach den Versicherungsbedingungen zumeist
Der Versicherer übernimmt die in der Police genannten, notwendigen und angemessenen Aufwendungen oder Kosten, die dem VN unmittelbar entstanden sind, vor allem
Grundsätzlich ist es möglich, am Versicherungsmarkt für Schäden durch versehentliche Kontaminationen Versicherungssummen von bis zu 25 Mio. EUR und für vorsätzliche Kontaminationen Versicherungssummen bis zu 100 Mio. EUR zu vereinbaren.
Die Selbstbeteiligung bewegt sich meistens in einem Bereich zwischen 1 und 10 Prozent der Versicherungssumme und ist entweder als fester oder als prozentualer Selbstbehalt ausgestaltet.
Die Ausschlusskataloge sind bei den einzelnen Versicherern nicht einheitlich ausgestaltet. Häufig werden Schäden ausgeschlossen, die mit folgenden Umständen einhergehen:
VN und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Der VN kann die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens aber auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...