Arnela (Diskussion | Beiträge) K |
Arnela (Diskussion | Beiträge) K (hat „Hundertprozentgrenze Beihilfe“ nach „Hundertprozentgrenze Beihilfe (Private Krankenversicherung)“ verschoben) |
(kein Unterschied)
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Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen einer PKV die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächlichen Aufwendungen, nicht übersteigen.
Beihilfeversicherung VVG § 199
Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Bundesbeihilfe)
Private Krankenversicherung (PKV)
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...